Anwaltsblog

Rechtsanwältin Hogrefe-Weichhan
Rechtsanwältin Hogrefe-Weichhan

 

" ...Im Anwaltsblog der Küstenkanzlei finden Sie tägliche aktuelle Urteile und Rechtstipps zum Verkehrsrecht, Schmerzensgeld und Pferderecht. - Mit der Küstenkanzlei immer auf dem neuesten Stand!..."

Sorgfaltspflichten des Stallbetreibers bei Eingliederung eines neuen Pferdes

Sorgfaltspflichten des Stallbetreibers bei Eingliederung eines neuen Pferdes

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17

 

Die Weidesaison beginnt! Passend hierzu möchte ich euch eine interessante Entscheidung des OLG Brandenburg präsentieren. Sie beschäftigt sich mit der Haftung des Stallbetreibers für die Weideverletzung eines Pensionspferdes. Nach Auffassung des Gerichts sind an die Vorgehensweise bei der Eingliederung/Herdenzusammenführung hohe Anforderungen zu stellen. Zahlreiche Positionen sind im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger, neu in der Zuchtszene und unerfahren, hatte seinen Shagya-Araber Jährlingshengst zur Aufzucht in den Pensionsbetrieb der Klägerin gegeben. Dort wurde dieser ohne Eingliederungsmaßnahmen einer bereits existierenden Herde von 5 Hengsten im Alter von 1 1/1 bis etwa 2 1/2 Jahren beigefügt. Der junge Hengst wurde durch die anderen Herdenmitglieder erheblich verletzt und erlitt zahlreiche Biss- und Trittverletzungen. Unglücklicher Weise stellte sich zudem eine verletzungsbedingte Ataxie ein. Es war eine umfangreiche tierärztliche Behandlung nebst Klinikaufenthalt notwendig.

Der Kläger machte die Wertminderung, die Behandlungs- und Transportkosten, sowie die außergerichtlichen die Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte die Verletzung des Hengstes durch die grob fahrlässige Verletzung ihrer Obhutspflichten verursacht, da sie gegen allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Herde verstieß. Da es sich bei dem Pferd des Klägers um seinen ersten Zuchtversuch handelt, hätte die Beklagte auf mögliche Gefahren hinweisen müssen. Das Unterteilen der Weidefläche wäre zudem möglich gewesen, ohne bei den anderen Pferden für Stress zu sorgen. Ein aggressives Verhalten, wie Beißen oder Treten sei zwar nicht beobachtet worden, allerdings reiche ein Kontrollgang pro Tag nicht aus, um dies auszuschließen. Es verbleibe somit dabei, dass das Pferd durch tierisches Verhalten verletzt worden ist. 

Die geltend gemachte Wertminderung des Pferdes um 30.000€ sei fraglich, da die weitere Entwicklung ohne diesen Vorfall ungewiss ist. Nach sachverständiger Einschätzung liege die Wertminderung des Pferdes bei lediglich 1000€. Das mittlerweile 9 Jahre alte Pferd leide derzeit nur noch an einer Störung der Bewegungskoordination, die für einen Nichtfachmann kaum wahrnehmbar sei. Die Nutzung des Wallachs für reiterliche Zwecke sei somit nicht ausgeschlossen.

Dem Kläger stünde ferner ein Teilbetrag der geltend gemachten materiellen Schäden zu. Dieser orientiere sich an dem Maß des Verschuldens der Beklagten und an der Verhältnismäßigkeit der verletzungsbedingten Aufwendungen. Zu dem Zeitpunkt der Schädigung war das Pferd noch im Fohlenalter und hatte somit eine Lebenserwartung von über 20 Jahren. Die aktuellen Einschränkungen sind zwar nur noch gering, das Affektionsinteresse des Klägers ist allerdings extrem hoch gewesen, da es sich um seinen ersten und einzigen Zuchtversuch handelt. 

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17

Hufschmied und Haftung

Eine interessante Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit einem Verletzungsfall während der Behandlung durch den Hufschmied und der daraus resultierenden Haftung für beide Parteien. 
Das Pferd, welches dem Hufschmied im Vorfeld als „bisschen kribbelich“ beschrieben wurde, trat zunächst zweimal den Mitarbeiter des Klägers, sowie anschließend den Hufschmied selbst. Doch die Haftungsbeurteilung durch das Gericht stellt einen bedeutenden Unterschied heraus.

Der durch einen Pferdetritt verletzte Hufschmied wurde zunächst durch das Gericht darin bestätigt, dass ein Ausschluss seines Anspruches auf Schadensersatz durch einen konkludenten Haftungsausschluss oder ein Handeln auf eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht kommt. Somit liegt für Hufschmiede keine andere Ausgangssituation in Bezug auf den Schadensanspruch im Verletzungsfall vor als für andere Berufsgruppen. 

Das Verhalten des verletzten Hufschmieds hingegen, sorgte für eine 50 % Quotelung in der Haftungsverteilung, welche durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
Nachdem der Mitarbeiter des Hufschmieds bereits zwei Tritte gegen die Hüfte und den Arm erlitten hatte, beschloss der Hufschmied seinem Mitarbeiter durch die 3,30 m breite Stallgasse zum Auto zu folgen. Dabei erlitt auch der Hufschmied einen Tritt gegen das Knie.
Sein Vorwissen über den allgemein nervösen Zustand des Pferdes, sowie das gefährdende Vorverhalten gegen seinen Mitarbeiter hätten Anlass genug sein müssen, nicht telefonierend in Schlagweite hinter dem Pferd entlangzulaufen. 
Auch fehlendes Droh- oder Aggressionsverhalten seitens des Pferdes stellt keine ausreichende Versicherung dar, um eine Vorhersehbarkeit des Verhaltens abzulehnen.

Diese Sorgfaltspflichtverletzung bietet somit die Grundlage für die Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Hufschmiedes und erinnert alle Reiterinnen und Reiter daran, nicht zu dicht hinter fremden Pferden entlangzugehen!

OLG Hamm, Urteil v. 4.1.2021 – I-7 U 9/20, 7 U 9/20 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_9_20_Beschluss_20210104.html

Verunglückter Pferdetransport

Das LG Tübingen entschied in einem Pferdetransport-Unfall:
Ein Pferdetransporteur wird auch auf längeren Strecken nicht zum Tierhalter, sondern vielmehr zu einem Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Somit haftet der Tierhalter auch ihm gegenüber.
Weitergehend ist dem gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur bei hoher Ersatzteilbeschaffungszeit für Spezialbauten zuzumuten, um die eingeschränkte Nutzung der kostenintensiven Miete eines Ersatzfahrzeuges vorzuziehen und somit einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden.

Der Transport eines 6-jährigen Friesenhengstes, der durch die Besitzerin ausdrücklich als Problempferd angekündigt wurde, endete für den Transporteur mit einem Fahrzeugschaden. Der Hengst sollte durch das Transportunternehmen von einer Tierklinik aus über eine Strecke von 300 Kilometern transportiert werden, sorgte allerdings durch sein unruhiges Verhalten schon nach wenigen Kilometern für den Abbruch des Transports.
Nach der Überprüfung des Fahrzeuges wurde ein Schaden in Höhe von 5.040 € festgestellt.
Der Transporteur hielt es daraufhin jedoch für notwendig, für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Fahrzeug zu mieten, das für den Transport von 2 Pferden geeignet war, obwohl sein Hauptverdienst aus dem Transport einzelner Pferde resultierte. 
Da der Geschädigte dazu angehalten ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, entschied das LG Tübingen dem Transporteur lediglich die Reparaturkosten, die Notreparatur, sowie eine 20-tägige Miete zuzusprechen. Zudem muss der Kläger sich ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen, da er die durch die Tierklinik übergebene Sedierungspaste nicht auftrug, obwohl sich bereits das Verladen als schwierig gestaltete.
LG Tübingen, 3. Zivilkammer, Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19

Tierhalterhaftung: Ersatz wertübersteigender Behandlungskosten

OLG Celle, Urteil vom 15.02.2023, Az.: 20 U 36/20

Mit diesem aktuellen Urteil folgt das OLG Celle einem Trend, der nun auch in der Rechtsprechung nicht mehr aufzuhalten ist: die Abkehr von rein wirtschaftlichen Erwägungen, wenn es um das Leben eines Tieres geht.

Im Sommer 2019 hatte der 24 Jahre alte Wallach des Klägers einen Wert von etwa 300 €. Er diente zu dieser Zeit als Beistellpferd. Der Wallach floh vor einem Hund, der auf die Koppel gelaufen war. Das Pferd erlitt dabei schwere Verletzungen. Infolge dieser ließ der Kläger das Pferd für mehr als 14.000 € in der Tierklinik operieren.

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle entschied, dass die Halterin des Hundes für den gesamten Schaden aufkommen muss. Der Fluchtinstinkt des Pferdes spielte bei der Entstehung des Schades zwar eine Rolle, dennoch überwog der Fakt, dass der Hund den Wallach über den Weidezaun und bis in den nächsten Ort gejagt hatte. 

Obwohl die Behandlungskosten den Wert des Pferdes um das 49-fache überstiegen, seien diese vollständig zu ersetzen. Hinsichtlich der Verantwortung, die ein Mensch für das Tier als Lebewesen trägt, sind außerdem sämtliche Umstände abzuwägen. Beispielsweise der, dass das Pferd das erste war, welches der Kläger gekauft hatte und zu dem dieser von Anfang an eine ausdrücklich enge Bindung verspürte. Der Kläger hatte das Pferd außerdem kurz nach dessen Geburt erworben und auf dem Wallach das Reiten erlernt. Vor dem Unfall war dieser in einem sehr guten Zustand. 

Rückabwicklung Pferdekauf: Auch mündlicher Vertrag kann Beschaffenheitsvereinbarung enthalten

OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Februar 2018, Az.: 1 U 51/16

Dieses Urteil des OLG Oldenburg enthält nahezu alle rechtlichen Kniffe zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Noch dazu haben wir es mit einer ausländischen Käuferin zu tun. Unbedingt auch im Volltext lesenswert!

Im Juli 2012 beabsichtigte die amerikanische über 60-jährige Klägerin mit Wohnsitz in New York den Erwerb eines umgänglichen, lektionssicheren Pferdes, das auch für unerfahrene Reiter geeignet ist. Der Beklagte erklärte sich bereit, ein Pferd entsprechend diesen Anforderungen zu suchen. Im März 2013 stellte er der Klägerin einen neunjährigen Holsteiner Wallach zu einem Kaufpreis von 55.000 € vor. Nach dreimaligem Probereiten, wobei das Pferd beim Aufsteigen festgehalten wurde, entschied sich die Klägerin für den Kauf des Pferdes. Die Parteien vereinbarten, dass das Pferd zunächst in einem Ausbildungsstall stehen und von einem Bereiter weiter ausgebildet werden sollte. Per E-mail bestätigte die Klägerin, dass sie das Pferd zum Kaufpreis von 55.000€ kaufen wolle und überwies den Kaufpreis. 

Zunächst begann der Bereiter das Pferd zu longieren und im Anschluss zu reiten, wobei es aufgrund des Verhaltens des Pferdes zu Schwierigkeiten kam. Nach Rücksprache mit dem Bereiter entschied sich die Klägerin für einen Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung darauf, dass das der Wallach der vereinbarten Beschaffenheit nicht entspreche. Dies wurde dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, woraufhin dieser das Pferd noch am selben Tag abholen ließ. Im Folgenden schilderte die Klägerin in einer E-mail, dass ihr die Probleme des Pferdes im Voraus nicht aufgezeigt wurden und forderte durch Mitteilung ihrer Bankdaten die Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis jedoch nicht zurück.

Nach Auffassung des OLG war der Auffassung, dass der Wallach der (mündlich) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung bei Gefahrübergang nicht entsprach und somit mangelhaft sei. Es sei der Klägerin auch nicht nach § 442 Abs 1 BGB (Kenntnis des Käufers) verwehrt, sich auf diesen Mangel zu berufen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin beim Probreiten die Info erhalten haben soll, dass der Wallach beim Aufsteigen/Ausziehen der Jacke ängstlich reagiere, begründe keine Kenntnis des Mangels. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich, da eine solche ohnehin unmöglich war. (Achtung! Anders regelmäßig OLG Schleswig).

 

Volltext: https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/2/4/8/9/8/202287.pdf

Die Küstenkanzlei hat endlich wieder eine Praktikantin

Ich freue mich riesig, dass Tine Gabler, den Mut hatte, mir einfach eine E-Mail zu schreiben und nach einem Praktikumsplatz zu fragen. Bereits beim ersten Gespräch in unserem neuen Büro am Seefischmarkt war sofort klar, dass Tine die perfekte Pferderechtspraktikantin ist. Noch besser, Tine hast sich sofort an die Unterstützung bei der Erstellung neuer Blogartikel herangetraut – ich musste wirklich nur sehr wenig anpassen – unglaublich! Ihr dürft euch zukünftig also wieder auf ganz viele neue Artikel zur aktuellen Pferderechtsprechung freuen.

 

Tine ist wie ich eine echte Mönkebergerin und wird dieses Jahr 18 Jahre alt. Sie besucht die Oberstufe der Toni Jensen Schule. Ihre Freizeit verbringt Tine, wie könnte es anders sein, auf dem Pferderücken. Mit ihrer Reitbeteiligung trainiert sie fleißig auf der schönen Anlage von Simone Lamp in Neuschönberg und ist bestimmt auch in dieser Saison wieder auf dem einen oder anderen Turnier dabei.

 

Herzlich Willkommen Tine! Das war echt ein Volltreffer!

Personenschäden im Pferderecht

Pfändungsverbot für Tiere

Schuldrechtsreform 2022 Pferde(ver)kauf

Rechtscheckliste Pferdekauf

Top Irrtümer im Pferderecht

"Kaiser Milton" - Nacherfüllung beim Pferdekauf

LG Kiel, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen 12 O 34/18

 

 

Der Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ging seinerzeit durch die Presse und hat das Landgericht Kiel zu einem durchaus diskussionswürdigen Urteil bewogen.

 

 

Der beklagte Käufer hatte den damals dreijährigen Hengst im Rahmen einer Auktion erworben. Bereits vor dem Zuschlag nahm der Beklagte den Hengst in Augenschein und sichtete vorliegende medizinische Protokolle zusammen mit seinem Haustierarzt. Es ergaben sich bereits dort die Diagnosen eines Herznebengeräusches, sowie einer leichten Fehlstellung Hufes.

 

Noch Auktionstag übergab die Klägerin das Tier dem Beklagten unter der Vereinbarung, den Kaufpreis umgehend zu überweisen. Nach diversen Aufenthalten des Hengstes in mehreren Kliniken, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mittels Anwaltsschreiben, den Rücktritt vom Vertrag. Dieser soll laut des Beklagten aufgrund von „klein geredeten“ Angaben zur Krankheitsgeschichte des Hengstes gerechtfertigt sein. Der Trakehner weise eine deutliche Lahmheit, einen Fesselträgerschaden, sowie ein krankhaftes vererbbares Herzgeräusch auf, sodass er unter diesen Umständen nicht zur Zucht oder als Leistungspferd gewinnbringend eingesetzt werden kann. Den gesetzlichen Vorrang einer Nacherfüllung habe er ebenfalls nicht missachtet, da der Herzfehler in keiner Weise reparabel sei.

 

Die Klägerin verlangt dennoch die Kaufpreiszahlung und die Erstattung. Während der Versteigerung hätte der Hengst keinerlei Anzeichen einer Lahmheit gezeigt, sich sogar beeindruckend schwungvoll bewegt. Zudem hätte der Beklagte vor dem Zuschlag von weiteren Untersuchungen abgesehen. Des Weiteren sei der Herzfehler ohne klinischen Wert. Der Trakehnerhengst somit sporttauglich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

 

Das Landgericht Kiel hielt die Klage für zulässig und begründet. Ein Rücktrittsgrund nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB läge nicht vor. Dafür fehle es an einem Nacherfüllungsverlangen durch den Beklagten, das laut BGH auch bei einem Pferdekauf erforderlich ist, selbst wenn dieses unheilbar erkrankt ist (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 176/14 - RZ. 7, 13). Der Beklagte hielt dies für nicht erforderlich, da der Herzfehler irreparabel ist. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 440 S. 1 BGB nur entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, also eine Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache, unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn eine Nachbesserung in diesem Fall nicht zielführend ist, da der Hengst auch nach den Behandlungen weiter Lahmheit zeigte, käme eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Pferdes in Betracht. Dem Beklagten wäre dies durchaus zumutbar gewesen, da er den Hengst nicht aus persönlichen Gründen kaufte, sondern viel mehr um Gewinne zu erzielen und somit auch ein ebenso erfolgreiches Pferd hätte einsetzen können. Zudem wäre die Klägerin, die den Verkauf der Trakehnerpferde unterstützt und fördert, in der Lage gewesen, ein Pferd zu beschaffen, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird.

 

 

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Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Pferdekauf

BGH, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 176/14

 

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Quarterhorsewallach zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000 Euro . Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben hatte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, unter Berufung darauf, dass das Pferd an einer unheilbaren „Kissing Spines“-Erkrankung leide, die bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sei. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises, Erstattung von bezifferten Aufwendungen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren mängelbedingten Aufwendungen zu erstatten. Ferner verlangt sie die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

 

Die Klage war in den Vorinstanzen (LG Dortmund, Urt. v. 25.6.2013 – LGDORTMUND Aktenzeichen 6O33912 6 O 339/12, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07417; OLG Hamm, Urt. v. 23.5.2014 – OLGHAMM Aktenzeichen I19U9313 I-19 U 93/13, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 07415) ohne Erfolg geblieben. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Der BGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass es nach seiner Auffassung für eine Fristsetzung im Sinne der §§ BGB§ 281 BGB§ 281 Absatz I 1, BGB§ 323 BGB§ 323 Absatz I BGB genüge, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durchvergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedürfe es nicht. Die von Klägerseite getätigte Äußerung „Entweder wird das Pferd ausgetauscht oder wir gehen rechtlich gegen Euch vor.“ trage den Anforderungen an eine Fristsetzung gem. §§ BGB § 281 BGB §281 Absatz I 1, BGB § 323 BGB §323 Absatz I BGB Rechnung. Bereits in dem Verlangen, das Pferd „auszutauschen“, verbunden mit der die Ernsthaftigkeit der Erklärung verdeutlichenden Warnung, andernfalls rechtliche Schritte zu ergreifen, liege bei verständiger Würdigung unmissverständlich die Aufforderung, umgehend Abhilfe durch Übergabe eines gesunden Pferdes zu schaffen.

 

Ein Thema, das immer wieder in den Focus rückt. Auch in dem aufsehenerregenden Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ist die Nacherfüllung beim Pferdekauf Thema. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 22.11.2018 Aktenzeichen 12 O 34/18 liegt die Sache seit dem 20.12.2018 nun dem OLG Schleswig vor.

 

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Dashcam-Aufzeichnungen zur Beweisführung in Zivilprozessen

Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017 – 13 U 851/17

 

 

Mit seiner Hinweisverfügung vom 10.08.2017 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass so genannte Dashcams, auf dem Armaturenbrett fest installierte und in Fahrtrichtung ausgerichtete Kameras, in einem Zivilprozess zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Der Anspruch des rechten Gehörs überwiege hierbei das Persönlichkeitsrecht.

 

 

Dem Kläger im zugrunde liegenden Prozess war während einer Fahrt auf der Autobahn ein LKW hinten links aufgefahren, sodass sein Schaden an seinem Fahrzeug entstand. Eine im LKW installierte Dashcam zeichnete den Unfall auf.

 

 

Der Kläger beschuldigte den beklagten LKW-Fahrer aufgrund zu hoher Geschwindigkeit und zu geringem Mindestabstandes den Unfall herbeigeführt zu haben, während der Beklagte von einem Wechsel des Klägers über mehrere Fahrspuren und einem abrupten Abbremsen bis hin zum Stillstand berichtete. Der Kläger hielt die Verwendung der Aufzeichnungen der im LKW angebrachten Dashcam für unzulässig, da er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt habe.

 

 

Da ohne die Dashcam-Auswertungen im Sachverständigengutachten keine der Unfallschilderungen bestätigt oder widerlegt werden konnte, legte das Landgericht Regensburg die Aufzeichnungen , die die Unfallschilderung des LKW-Fahrers bestätigte, seinem Urteil zugrunde, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.

 

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg unterstützte in einem Hinweisbeschluss die Entscheidung des Landgerichts. Es gebe keine Verletzung der Intims- und Privatsphäre, da sich die Auswertungen allein auf den Unfallhergang bezögen und die im Fahrzeug sitzenden Personen praktisch nicht sichtbar seien.

 

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Wesensmängel beim Pferd - Rückabwicklung des KAUFVERTRAGES

Landgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 4 O 218/12

 

Das Landgericht Gießen entschied am 23.11.2012, dass es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres gehört, dass es einer charakterlichen oder psychologischen Idealnorm entspricht. Die entsprechende Klage einer Pferdekäuferin wurde abgewiesen.

 

Die Parteien stritten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein Reitpferd sowie um Schadensersatz. Die Beklagte hatte die Trakehnerstute im mit folgendem Text im Internet inseriert:

 

,,Unkomplizierte Trakehnerprämiumstute zum Losreiten! Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämiumstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/ Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem…``

 

Die Klägerin meldete sich daraufhin telefonisch bei ihr. Sie suchte ein Pferd für den Wiedereinstieg. Früher sei sie selbst dressurmäßig bis Klasse M geritten, und habe dann eine Reitpause eingelegt. Die Parteien einigten sich auf einen Besichtigungstermin. Nach dem Probereiten befand die Klägerin das Pferd zunächst für geeignet. Der Kauf kam zu Stande. Die Beklagte wies die Klägerin bei diesem ersten Termin bereits ausdrücklich darauf hin, dass die Stute problematisch auf Spritzen reagiere, sodass sie einen gemeinsamen Impftermin vereinbarten. Zwei Monate nach der Abholung besuchte die Beklagte die Stute, um zu sehen, wie sie sich eingelebt hat. Von Verhaltensauffälligkeiten wurde von der Klägerin bei diesem Besuch noch nicht berichtet.

 

Diese behauptete aber sodann im Rahmen der Klage, dass die Stute an einer schweren Charakterschwäche leide. Sie trete nach anderen Pferden auf der Koppel sowie nach dem Tierarzt. Beim Füttern habe sie anderen in die Schulter gebissen und beim Führen habe sie sich mehrfach losgerissen. Weiterhin sei sie in der Box auf jemanden losgegangen, sodass dieser die Box fluchtartig verlassen musste. Beim Reiten sei sie mehrfach kerzengerade gestiegen und habe auch beim Spazierengehen nach Hunden ausgetreten.

 

Die Beklagte teilte hingegen mit, dass auch andere Personen die Stute auf die Weide gebracht hätten, wobei es nie zu Zwischenfällen gekommen sei. Insbesondere habe das Pferd weder gebissen oder getreten, geschweige denn, es versucht. Sie vertritt die Ansicht, sie habe das Pferd weder als Kinder- noch als Anfängerpferd annonciert, sondern vielmehr darauf hinweisen wollen, dass die Stute mit feinen Hilfen – auch von Kindern- mit wenig Kraft geritten werden könne.

 

Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte hat. Die Kammer war davon überzeugt, dass die Klägerin nicht zur Abgabe ihrer Vertragserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt wurde. Die Beklagte habe die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass das Pferd problematisch auf Spritzen reagiere. Die Klägerin sei schließlich bei einem Tierarzttermin anwesend gewesen, bei dem das Pferd sogar eine einfache subkutane Impfung extra durch einen Schlauch zugeführt werden musste. Das Pferd stieg hierbei. Der Klägerin hätte danach bewusst sein müssen, dass das Pferd im Umgang nicht problemfrei ist. Sie habe sich entschlossen dennoch dieses Pferd zu erwerben. Weitere Verhaltensauffälligkeiten könne die Klägerin nicht beweisen. Es stand für die Kammer fest, dass die Stute zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe an die Klägerin nicht biss und sich unproblematisch führen ließ.

 

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass zu den erforderlichen Eigenschaften eines Reitpferdes auch das problemlose Satteln und Putzen gehört. Unabhängig von den behaupteten Aufzuchtsdefiziten trage die Beklagte aber nicht das Risiko der weitern Verhaltensentwicklung des Pferdes bei der Klägerin. Die Mängel seien erst nach der 6-Monate Frist aufgetreten. Ob das Pferd bereits kurz nach der Übergabe nach anderen Pferden getreten habe, seien rechtlich ohne Relevanz. Ein Käufer könne und dürfe auch objektiv nicht erwarten, dass sich ein Pferd in eine neue Stallumgebung mit neuen Artgenossen ohne Rangeleien einfügt.

 

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Aus aktuellem Anlass: Schadensersatz bei fehlendem Kita-Platz

 

BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15

 

Wer trotz frühzeitiger Anmeldung keinen Betreuungsplatz für sein Kleinkind in der Kita bekommt und deshalb erst später in den Beruf zurückkehren kann als angenommen, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des erlittenen Verdienstausfalls. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ganz aktuell entschieden.

 

Geklagt hatten drei Mütter aus Leipzig. Sie hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an einem Kita-Platz angemeldet. Nach dem Elternjahr blieben ihnen die Betreuungsplätze allerdings verwehrt. Die Mütter mussten vorerst zuhause bleiben und konnten erst später als geplant in den Job zurückkehren. Von der Stadt Leipzig forderten sie Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 €.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage der drei Mütter statt. Nach dem Kinderförderungsgesetz sind die Gemeinden seit dem 1. August 2013 verpflichtet, genügend Kita-Plätze anzubieten. Bleibt Eltern dieser Anspruch verwehrt, so können sie grundsätzlich Schadensersatz verlangen, sofern die Kommune den Mangel mit verursacht hat. Demnach komme eine Schuld dann nicht in Betracht, wenn die Gemeinden nachweisen können, dass es sich bei dem Mangel an Kita-Plätzen um eine Ausnahmeerscheinung handele. Davon wäre u.a. auszugehen, wenn es nicht genügend Erzieher gäbe. Finanzielle Engpässe würden als Begründung aber nicht ausreichen.

 

Der Bundesgerichtshof gab den Fall zunächst erneut an das Oberlandesgericht zurück. Um ein endgültiges Urteil fällen zu können, muss zunächst geprüft werden, inwieweit die Stadt Leipzig eine Schuld an den fehlenden Betreuungsplätzen trifft.

 

Unfall durch scheuendes Pferd

 

OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016 – 14 U 128/13

 

Das Oberlandgericht Celle entschied, dass sowohl von einem Pferd, als auch von einem KFZ Gefahren ausgehen, für die jeweils der Halter einzustehen hat. Für die Klärung der Haftungsfrage bedeute dies in der Praxis, dass eine Haftungsabwägung ausgeführt werden müsse, bei der die jeweiligen Verursachungsbeiträge in Bezug auf den Schaden gewichtet werden.

 

Die Klägerin führte ihr Pferd zum Unfallzeitpunkt auf einem für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg, als in etwa 10-15 Meter Entfernung ein PKW hinter ihr links auf ein Feld abbog. Im Zuge dessen begann das Pferd zu scheuen, wodurch die Klägerin zu Boden gerissen wurde und durch Huftritte ins Gesicht schwer verletzt wurde. Die Klägerin verlangte von dem Kraftfahrer Ersatz.

 

Das Oberlandgericht Celle führte bei seiner Entscheidung an, dass der Beklagte aus der Betriebsgefahr seines KFZ haftet. Bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem eingetretenen Schaden, so sei eine Haftung begründet. Das bedeute, dass sich die vom KFZ ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt haben muss. Im vorangegangenen Fall habe der Betrieb des KFZ also das Ausbrechen des Pferdes verursacht. Auch an den Straßenverkehr gewöhnte Tiere können auf ein sich plötzlich herannahendes KFZ mit einem Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren.

 

Dennoch muss die Klägerin wegen mitwirkender Tiergefahr eine Anspruchskürzung hinnehmen. In dem Ausbrechen und Aufbäumen ihres Pferdes hat sich nach Angaben des Gerichts die typische Tiergefahr realisiert, die im vorliegenden Fall zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt hat.

 

Das Gericht führte eine Haftungsabwägung aus, bei der geklärt werden sollte, wie die Verursachungsbeiträge gewichtet werden sollen. Da es sich in beiden Fällen um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände handle, sei eine Haftungsquote von 50% zu 50% anzunehmen. Sowohl von dem Pferd, als auch von dem KFZ gehe eine besondere Gefährlichkeit aus.

 

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Gesamtschuldnerische Haftung von Tierarzt und Verkäufer

 

BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11

 

Mit seinem Urteil vom 22.12.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verkäufer und Tierarzt bei einer mangelhaften Durchführung der Ankaufsuntersuchung hinsichtlich der meisten Forderungen des Käufers gesamtschuldnerisch haften.

 

Die Klägerin hatte damals ein Dressurpferd zum Kaufpreis von 60.000,00€ erworben. Einige Wochen später fing das Pferd an zu lahmen und es stellte sich eine dauerhafte Unbrauchbarkeit als Dressurpferd heraus. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nahm der Verkäufer das Pferd zurück und zahlte an die Klägerin zusätzlich 15.000,00€ für Unterhaltsaufwendungen.

 

Mit der Klage gegen den behandelnden Tierarzt begehrte sie Ersatz der Behandlungs – und Unterbringungskosten in Höhe von 28.268,77€, mit der Begründung, dass dieser bei der Ankaufsuntersuchung pathologische Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und des Gleichbeins vorne rechts übersehen habe.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage zunächst statt. Demzufolge ist es unstreitig, dass der beklagte Tierarzt seine Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt hat. Er habe die entsprechenden Befunde im Untersuchungsprotokoll nicht angegeben und schulde der Klägerin somit einen fehlerfreien Befund. Daraus resultiert seine Haftung für Schadensersatz, welchem auch Unterbringungs- und Behandlungskosten zugeordnet werden.

 

Weiterhin führt der Bundesgerichtshof an, dass der Verkäufer und der beklagte Tierarzt gleichstufig nebeneinander haften. Da keiner von ihnen seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, sind zu dazu verpflichtet, Behandlungs – und Unterbringungskosten zu ersetzen. Verkäufer und Tierarzt haften also gesamtschuldnerisch. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch dann für die übrigen Schuldner wirkt, sofern die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen.

 

 

 

Um im vorliegenden Fall ein Urteil fällen zu können, bedurfte es der Nachholung von weiteren erforderlichen Feststellungen.

 

 

 

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Gewerbliche Pferdevermietung

 

LG Arnsberg, Urteil vom 20.06.2000 – 5 S 41/00

 

Das Landgericht Arnsberg entschied, dass wer gewerblich Pferde zum Ausritt vermietet, gewissen Instruktions- und Sorgfaltspflichten nachzugehen hat. Dazu gehört ebenfalls die ordnungsgemäße Befestigung des Sattels oder der Hinweis an die Mieterin, den Sitz des Sattels während des Ausrittes erneut zu überprüfen. Kommt es zu einem Unfall, weil den Pflichten nicht nachgegangen wurde, ist der Vermieter schadensersatzpflichtig.

 

Der Beklagte vermietet gewerblich Pferde zum Ausritt in der Umgebung. Die Klägerin hatte ein Pferd für solch einen Ausritt gemietet. Das Pferd wurde von einem Angestellten des Beklagten zum Reiten fertig gemacht. Nach etwa 20 Minuten fiel die Klägerin während eines leichten Galopps vom Pferd und verletzte sich. Sie behauptete, der Sattel hätte sich gelöst und wäre nach links gerutscht, da er nicht richtig festgegurtet gewesen sei.

 

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des Reiterhofes. Das Gericht führte dazu aus, dass der Beklagte (die Angestellten eingeschlossen) dafür Sorge zu tragen habe, dass das Pferd ordnungsgemäß gesattelt ist. Gegebenenfalls müsse er darauf hinweisen, dass der Kunde den Sitz des Sattels unterwegs erneut prüfen sollte. Werde den Instruktions – und Sorgfaltspflichten nicht nachgegangen und der Kunde verletzt sich deshalb, so sei der Betreiber aufgrund der schuldhaft unerlaubten Handlung des Angestellten grundsätzlich ersatzpflichtig.

 

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Gefährliche Kutschfahrt

 

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 – 6 U 120/98

 

Sind auf einer Reitanlage Schilder mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr“ angebracht, so ist die Tierhalterhaftung eines Pferdehalters regelmäßig nicht ausgeschlossen, wenn er kostenlosen Unterricht im Gespannfahren erteilt und der Schüler sich dabei schwer verletzt.

 

Der Beklagte, ein erfolgreicher Gespannfahrer mit Erfahrungen als lizenzierter Fahrlehrer und Prüfer, erteilte dem Kläger zum gegebenen Zeitpunkt kostenlosen Unterricht im Vierergespannfahren mit seinen Pferden, damit dieser das Silberne Fahrabzeichen erwerben konnte. Nach Aufforderung des Beklagten leitete der Kläger ein Wendemanöver ein, wobei das Gespann außer Kontrolle geriet, dieser vom Kutschbock stürzte und sich schwer verletzte. Der Kläger begehrte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld des Beklagten.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab der  Klage statt. Demnach sei der Beklagte zum Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als Folge der von den Pferden des Beklagten ausgegangenen Tiergefahr gestürzt sei. Das Fahrmanöver sei nicht planmäßig verlaufen, da die Pferde plötzlich gescheut haben und das Gespann im Zuge dessen außer Kontrolle geriet. Die spezifische Tiergefahr habe sich deshalb verwirklicht, da die Pferde nicht mehr der Leitung und dem Willen des Kutschfahrers gefolgt seien und dieses Verhalten somit ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen sei.

 

Die Tatsache, dass der Beklagte den Fahrsportunterricht kostenlos und aus reiner Gefälligkeit erteilte, ziehe nach Angaben des Gerichts keinen Haftungsausschluss nach sich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf etwaige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung des Beklagten hat verzichten wollen. Weiterhin sei unklar, ob die Parteien zuvor über eine Haftungsregelung gesprochen haben und ob der Kläger die angebrachten Warnschilder überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

 

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Betriebsgefahr: Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug in einer Tiefgarage

 

BGH, Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Halter eines PKWs regelmäßig auch für einen durch sein Fahrzeug verursachten Schaden gegenüber Dritter haftet. Voraussetzung ist die Zurechnung der Betriebsgefahr, bei der der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges steht.

 

Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens abgestellt. Der Kläger parkte seinen PKW daneben. In der Nacht geriet der PKW der Beklagten in Folge einer Selbstentzündung in Brand und beschädigte auch das Fahrzeug des Klägers. Dieser begehrte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.924,20€.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §7 Abs. 1 StVG. Demnach genügt für die Zurechnung der Betriebsgefahr der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Ist der Zurechnungszusammenhang geklärt, so ist der verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.

 

Da die Selbstentzündung des Fahrzeuges in jedem Fall im Bereich einer Betriebseinrichtung stattgefunden hat, und somit maßgeblich für den Schaden an dem PKW des Klägers verantwortlich war, haftet die Beklagte für den Unfall im Rahmen der Betriebsgefahr.

 

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Zur Kündigung von Pferdepensionsverträgen

 

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 3.11.2009 – 3 S 103/09

 

Das Landgericht Arnsberg entschied, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Pferdeboxen nur dann verpflichtend ist, sofern es sich bei dem geschlossenen Einstellungsvertrag um einen Mietvertrag handle und nicht etwa um einen Verwahrungsvertrag, der ohne Einhaltung der Frist kündbar sei.

 

Die beiden Parteien schlossen im Sommer 2006 mündlich einen Vertrag über die Unterbringung der beiden Pferde der Beklagten auf der Reitanlage der Klägerin zu einem monatlichen Preis von je 230,00€. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für die Unterbringung der Pferde, die Versorgung mit Futter und Streu sowie das Ausmisten der Boxen zuständig sei. Zu diesem Zeitpunkt hingen an der Tür der Sattelkammer „Einstallbedingungen“ aus, die u.a. aufführten, dass die Kündigungsfrist zwei Monate beträgt und das Laufen lassen oder Longieren der Pferde in der Reithalle verboten sei. Die Beklagte verließ am 6.01.2007 die Reitanlage ohne eine ordentliche Kündigung des Vertrages.

 

Die Forderung der Klägerin, die Beklagte sei zu einer Erstattung des Mietzinses über zwei weitere Monate verpflichtet, wurde vom Landgericht Arnsberg zurückgewiesen. Das Landgericht führte dazu aus, dass es sich bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag handle. Hiernach ist die Klägerin lediglich verpflichtet gewesen für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde Sorge zu tragen. Weiterhin hat die Klägerin das Füttern und die Pflege der Boxen übernommen. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Einstallbedingungen bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden sind. Ebenso bestand nach Angaben des Gerichtes ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Da die Tochter der Beklagten erkrankt war, war die Beklagte auf das Longieren in der Halle, um die Pferde zu bewegen, angewiesen. Diese Bitte wurde von der Klägerin verweigert.

 

Demnach hat die Forderung der Klägerin über die Zahlung der Stallmiete von weiteren zwei Monaten kein Bestand.  

 

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Kein Schadensersatzanspruch bei Falschbesamung

 

OLG Hamm, Urteil vom 23.2.2010 – 19 U 133/09

 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass bei einer Falschbesamung einer Zuchtstute kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann, sofern der Züchterin durch die Samenverwechslung kein reeller Schaden entstanden ist.

 

Die Klägerin befasste sich in ihrer Freizeit hobbymäßig mit der Zucht und Aufzucht von Pferden. Sie ließ ihre Stute damals in der Deckstation der Beklagten mit Frischsperma des von ihr ausgewählten Hengstes durch den von ihr beauftragten Tierarzt besamen. Als das Stutfohlen geboren wurde, wurde der Klägerin eine Eigentumsurkunde ausgestellt, die als Vater des Stutfohlens den von ihr ausgewählten Hengst ausweist. In Folge einer Abstammungsuntersuchung durch ein Unternehmen bayrischer Zuchteinrichtungen stellte sich heraus, dass der Vater des geborenen Stutfohlens ein anderer Hengst sei. Die Klägerin behauptete, dass es bei der Besamung zu einer Verwechslung des Spermas gekommen sei und begehrte Schadensersatz, der ihr durch die Verwechslung entstanden ist.

 

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab, mit der Begründung, dass der Klägerin durch die Falschbesamung kein Schaden entstanden ist. Bereits das Landgericht hat dargelegt, dass der Klägerin kein Vermögensschaden entstanden ist. Der Behauptung der Klägerin, dass sie das Fohlen wegen der tatsächlichen väterlichen Abstammung zu einem niedrigeren Preis verkaufen müsse, konnte nicht nachgegangen werden. In Wahrheit hat die Klägerin sogar das Frischsperma eines Hengstes mit einer höheren Decktaxe erhalten. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin allein auf die Vermarktung der Pferde ankam. Nach Auffassung des Gerichtes ist das Pferd in diesem Fall als reines Wirtschaftsgut anzusehen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm erklärt, dass es sich bei einem Frischsamenkauf  um einen Gattungskauf handle, wonach die Beklagte der Klägerin keine bestimmte konkretisierte Samenmenge des Hengstes schulde. Die Übereignung von Samen des anderen Hengstes stelle somit ein aluid dar.

 

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Behandlungsverzögerung – Wenn der Stallbetreiber nicht rechtzeitig reagiert

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.1999 – 4 U 132/98

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Stallbetreiberin nicht für den Tod eines Pferdes, wegen angeblichen verzögerten Hinzuziehens eines Tierarztes haftet. Der Eigentümer des Pferdes sei beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen der etwaigen Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt.

 

Der Kläger begehrte Schadensersatz von der Stallbetreiberin, da diese die Kolik seines Pferdes nicht rechtzeitig erkannt und einen Tierarzt hinzugezogen habe. Der Kläger musste sein Pferd einschläfern.

 

Das Oberlandgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass das verzögerte Handeln der Beklagten den Tod des Pferdes bedingt habe. Ein Anspruch auf Schadensersatz käme nur dann in Frage, wenn mit Sicherheit hätte festgestellt werden können, dass ein sofortiges Handeln der Stallbetreiberin den Tod des Pferdes hätte verhindern können. Eine Beweiserleichterung für den Kläger liegt nicht vor, da der Krankheitszustand des Pferdes ebenso von dem Erfolg operativer Maßnahmen abhinge.

 

Da der Kläger keinen Beweis darüber erbringen konnte, dass das verzögerte Handeln der Klägerin ursächlich für die Einschläferung des Pferdes war, steht dem Eigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

 

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Sturz vom Pferd beim Rückwärtsrichten

OLG Hamm, Urteil vom 20.09.2000 – 13 U 78/98

Kommt es bei der Ausführung der Dressurlektion „Rückwärtsrichten“ zu einem Sturz des Reiters, so ist die Tierhalterhaftung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Reiter besondere Risiken übernommen hat. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Rückwärtsrichten zu den normalen und ungefährlichen Dressurübungen zählt.

 

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM (7700,00 €) aufgrund eines Sturzes von seinem Pferd während des Trainings. Die Klägerin ritt das Pferd des Beklagten regelmäßig mit und übte anlässlich eines bevorstehenden Turnieres die Lektion „Rückwärtsrichten“. Das Pferd reagierte dabei unwillig, stieg und verursachte damit den Sturz der Klägerin. Die Reiterin erlitt in Folge dessen eine Luxationsfraktur des linken Sprunggelenkes.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage, beruhend auf der Gefährdungshaftung des Tierhalters, insoweit statt. Das Gericht führte dazu aus, dass die Haftung des Beklagten nicht wegen des Handelns auf eigene Gefahr seitens der Klägerin ausgeschlossen sei. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn die Reiterin bewusst Risiken übernommen hat, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehen. Das Rückwärtsrichten sei eine Gehorsamsübung, die auch in Dressurprüfungen auf Turnieren vorkomme und somit keine Lektion, die eine besondere Gefahr beinhaltet.

 

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Verstecktes Risiko beim Pferdetransport

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.8.2000 – 2 U 553/00

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Schaden für ein Pferd, welches infolge eines Unfalls mit einem Pferdeanhänger ausbricht und beim Laufen über die Straße bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug getötet wird, nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Kfz übernommen wird.

 

Im vorliegenden Falle war ein Turnierpferd infolge eines Verkehrsunfalles mit dem Pferdeanhänger getötet worden. Das Gespann geriet während der Fahrt auf der Autobahn ins Schlingern, woraufhin dieser umkippte. Infolge des Aufpralles brach der Oberbau des Anhängers weg und das Pferd lief entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn. Durch einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW wurde die Stute getötet. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung.

 

Jedes Fahrzeug und auch jeder Pferdeanhänger, der von einem Kfz gezogen wird ist pflichthaftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz dieser Haftpflichtversicherung greift allerdings nicht bei „Beschädigung beförderter Sachen“ (Risikoausschluss). Dies bedeutet für den vorangegangenen Verkehrsunfall, dass die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine nicht für die Schäden an dem vom Kfz transportierten Pferd haftet. Der sogenannte Risikoausschluss entfällt erst bei Beendigung der Beförderung. Diese muss zielgerichtet, etwa durch Ausladen, geschehen.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss keinen Schadensersatz für das getötete Pferd  leisten.

 

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Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

LG Frankenthal, Teilurteil vom 31.08.2011 – 6 O 310/07

Mit dem Teilurteil vom August 2011 hatte das Landgericht Frankenthal entschieden, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dressurpferd wegen einer Erkrankung auch nach scheinbarem Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist, wenn die Ist-Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrenübergang von der von den Parteien explizit  vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

 

Die Klägerin erwarb am 7.11.2005 von dem Beklagten eine Dressurstute zu einem Preis von 15.000,00€. Das tierärztliche Gutachten des vom Beklagten beauftragten Tierarztes wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Sprunggelenke, sowie die Dornfortsätze der Wirbelsäule keine besonderen Befunde aufweisen. Der Kaufvertrag beinhaltete außerdem eine 3-monatige Verjährungsklausel für Mängelansprüche. Mit ihrem Schreiben vom April 2007 trägt die Klägerin vor, dass das von ihr erworbene Pferd unter dem sog. „Kissing-Spines-Syndrom“ leide und bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft gewesen sei. Sie erklärte damit den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Das Landgericht Frankenthal erklärte die Klage für zulässig und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes habe. Das erworbene Pferd war nicht frei von Sachmängeln und wies bei Übergabe nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit auf. Die Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze der Wirbelsäule wiesen laut tierärztlichem Gutachten keine besonderen Befunde auf. Der erstellende Tierarzt hatte allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass er das Kästchen hinter der Zeile „Dornfortsätze BWS/LWS“ nur aus Versehen angekreuzt habe, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Röntgenaufnahmen vorlagen. Weiterhin sind die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung der Sprunggelenke falsch beurteilt worden. Der Sachverständige führte aus, dass sehr wohl kleine Randzacken an beiden Sprunggelenken im Bereich des Metatarsus erkennbar seien. Damit ist auch ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Erkrankung in diesem Bereich verbunden.

 

Weiterhin erklärte das Landgericht die Verjährungsfrist von 3 Monaten für unzulässig. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handle, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen von zwei Jahren. Die Klägerin hat ihren Rücktritt vom Kaufvertrag im April 2007 also wirkend erklärt.

 

Da die Parteien noch über die Höhe der zu zahlenden Beträge streiten, war zunächst nur die Feststellung der wirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages nötig.

 

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Die wichtigsten Neuerungen der LPO im Überblick

Für die Turnierreiter ist die Leistungs-Prüfungs-Ordnung wohl das wichtigste Regelwerk. Sie beinhaltet das gesamte Reglement des Deutschen Turniersports und wird alle fünf Jahre gemeinsam von der FN (Abteilung Turniersport) und den Landesverbänden überarbeitet. Die neuste Fassung der LPO trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Änderungen oder Klarstellungen, die sich während den Neuerscheinungsterminen ergeben, erscheinen als Kalenderveröffentlichungen. Die Turnierreiter sollten die aktuellen Regelungen also stets im Blick behalten.

 

 

    1.   Fliegenschutz an den Ohren (Mai 2016)

 

 

 

Ab sofort sind längere Fliegenhauben, die bis an das kombinierte Reithalfter heran ragen unzulässig. Der Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei bleiben, da andernfalls das Ohrenspiel und das Blickfeld des Pferdes beeinträchtigt werden können.

 

 

 

2.    2.  Der Micklem-Zaum (März 2015)

 

 

 

Der Micklem-Zaum wird als Variante des Kombinierten Reithalfters anerkannt, da seine Wirkung dieselbe ist.

 

Die Benutzung eines Micklem in der Turnierprüfung ist jedoch nur ohne den Verbindungssteg zwischen dem Gebiss und den Seitenringen des Reithalfters erlaubt.

 

 

 

3.   3.   Gebisse (laufende Änderungen, zuletzt 2015)

 

 

 

Aufgrund der Erweiterung des Reitsportmarktes werden folgende für alle nationalen Prüfungsarten – Zäumung auf Trense zugelassen.

 

 

 

-          WH Ultra Soft Trense von Sprenger

 

-          WH Ultra Trense von Sprenger mit beweglichem, glatt auf der Zunge aufliegendem, frei rollenden Teil im Mittelstück

 

 

 

4.   4.  Hufschuhe (laufende Änderungen, zuletzt 2015)

 

 

 

Der Einsatz von Hufschuhen im Turniersport ist grundsätzlich erlaubt. Der Kronenrad muss dabei aber sichtbar und prüfbar sein. Solche die über den Kronenrand hinausgehen gelten als unzulässig.

 

 

 

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Tierarzt haftet bei unzureichender Untersuchung

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.Mai 2016 – VI ZR 247/15

 

Fällt der Tierarzt eine folgenreiche Fehldiagnose oder begeht Fehler während einer Operation, so lag es bis vor kurzem noch an dem Tierhalter nachzuweisen, dass dieser gepfuscht hat. Mit dem vom Bundesgerichtshof kürzlich gefällten Urteil hinsichtlich der Beweisleistumkehr bei groben Behandlungsfehlern wird es in Zukunft leichter den behandelnden Tierarzt für die Folgen dessen haftbar zu machen.

 

Hervorgegangen war das Urteil aus einem sich bereits im Juni 2010 ereigneten Vorfall. Die Klägerin hatte ihr Pferd dem beklagten Tierarzt damals wegen einer Verletzung am rechten Hinterbein vorgestellt. Der Tierarzt verschloss die Wunde, zog eine mögliche Fissur aber nicht in Betracht. Einige Tage später brach sich das Pferd beim Aufstehen das Bein und verstarb. Die nicht diagnostizierte Fissur des Knochens hatte sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt. Die Eigentümerin des Pferdes begehrte Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung.

 

Der Bundesgerichtshof verurteilte den beklagten Tierarzt zur Zahlung von Schadensersatz. Die bislang nur für die Humanmedizin geltenden Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, vor allem bei Befunderhebungsfehlern, seien nun auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anwendbar. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Tierarzt die Möglichkeit einer Fissur hätte erkennen und weitere Untersuchungen hätte vornehmen müssen. Dieser schwerwiegende Verstoß gegen die tierärztlichen Vorschriften habe die Beweisnot auf Seiten der Klägerin vertieft.

 

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Sicherheitsabstand zu fremden Pferden

OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2003 – 7 U 72/01

Wieder einmal ist es soweit und die Turniersaison 2016 hat offiziell begonnen. Aber wie jedes Jahr herrscht Chaos auf den teilweise überfüllten Abreiteplätzen. Für manche ist es der Horror vor der Prüfung, denn man muss sich nicht nur auf sein eigenes Pferd konzentrieren, sondern auch auf die anderen Reiter mit ihren Pferden Acht geben, denn hin und wieder gibt es Pferde, die sich bei zu dichtem Aufreiten bedroht fühlen und eventuell ausschlagen. Abhilfe kann schon eine einfache rote Schleife im Schweif bringen, die anderen Reitern signalisiert, besonders auf genüg Abstand zu achten. Doch wie ist die Rechtslage, sollte es dennoch zu einem Unfall kommen?

 

Das Oberlandesgericht Schleswig hatte bereits im Jahre 2003 entscheiden, dass eine Haftung des schädigenden Tierhalters dann auszuschließen ist, wenn der Geschädigte den hinreichenden Sicherheitsabstand ohne Not nicht einhält. Der Eigentümer eines Ponyhengstes wurde damals von einem vor ihm geführten Ponyhengst getreten, in dessen Folge sein Ohrläppchen durchgerissen und der Kiefer dreifach gebrochen wurde. Der Kläger verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.

 

Das Oberlandesgericht erklärte, dass die Beklagte grundsätzlich für den von ihrem Hengst zugefügten Schaden haftet. Es ist unstreitig, dass die Verletzungen durch ihren Hengst verursacht worden sind. Da den Kläger jedoch ein so überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall zugeschrieben wird, tritt die Haftung der Beklagten vollständig zurück. Das Gericht führte an, dass der Kläger nur deswegen von dem Hengst der Beklagten ins Gesicht getroffen werden konnte, weil er mit seinem eigenen Hengst zu dicht aufgeschlossen ist. Der Kläger hätte wissen müssen, dass besonders Hengste, bei zu dichtem Auflaufen ein Rivalitätsgefühl entwickeln.

 

Die Klage wurde somit mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger grob fahrlässig handelte. Er hätte den Sicherheitsabstand zu anderen Pferden beachten und einhalten müssen. Sein Handeln war somit die Hauptursache für den Tritt des Hengstes und die daraus resultierenden Verletzungen.

 

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Veranstalter haftet für Reitunfall auf seinem Turnier

BGH, Urteil vom 23.09.2010 – III ZR 246/09 (OLG Hamm)

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Veranstalter eines Reit-und Springturnieres für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines Reitpferdes haftet. Er schuldet dem Eigentümer des verletzten Pferdes Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes.

 

Die Tochter des Klägers startete auf dem vom Verein veranstalteten Reit-und Springturnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M. Der letzte Sprung des Parcours war eine Kombination aus Oxer und Steil. Dicht neben dem Steilsprung befand sich ein festgeschraubter Fangständer, der einige Zentimeter niedriger war als die Stange des letzten Hindernisses. Das Pferd versuchte im letzten Moment über den Fangständer zu springen, kollidierte aber mit diesem und musste aufgrund der schweren Verletzungen eingeschläfert werden. Der Eigentümer des verletzten Pferdes forderte von dem Turnierveranstalter einen Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 €.

 

Der Bundesgerichtshof erklärte die Schadensersatzforderung für rechtmäßig. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen. In diesem Fall wurde der Fangständer in seiner konkreten Anwendung den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage nicht gerecht und stellte ein enormes Sicherheitsrisiko für Reiter und Pferd dar. Weiterhin führte das Gericht an, dass die Teilnahmebedingungen, welche der Veranstalter in der Ausschreibung aufführte, nicht wirksam sind. In der Zeitschrift „Reiter und Pferde“ hieß es, dass der Veranstalter jegliche Haftung für Schäden ausschließt, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließt.

 

Durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständiger wurde ebenfalls bestätigt, dass weder ein Reiterfehler noch die vom Pferd ausgehende Tiergefahr für den Reitunfall verantwortlich waren.

 

Nach Auffassung des Gerichts stand dem Kläger aus der Pflichtverletzung des Veranstalters ein Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 € zu.

 

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Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses

OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2015 – 5 W 42/15

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem vorbenannten Beschluss erneut entschieden, dass ein Pferdehalter einen grundsätzlichen Anspruch auf die Herausgabe des Equidenpasses hat. Dies ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Zweck des Equidenpasses als Identifikationspapier des Pferdes und dem Umstand, dass die Haltung des Pferdes ohne Equidenpass eine Ordnungswidrigkeit darstelle.

 

Dem Beschluss vorausgegangen war der Antrag einer Pferdebesitzerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hatte ihr Pferd einem jungen Mädchen als Turnierpferd für die Springreiterei zur Verfügung gestellt. Bei Abgabe des Pferdes verweigerten die Eltern des Mädchens die Herausgabe des Equidenpasses, mit der Begründung, dass sie beim Verkauf einen Anspruch auf Wertausgleich hätten.

 

Nachdem das Landgericht Bielefeld den Antrag zunächst zurückgewiesen hatte – es ging davon aus, dass ein Eilrechtsschutz hier nicht erforderlich sei, führte das Oberlandesgericht folgende Gründe für einen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses an: Der Equidenpass dient zur Identifizierung des Equiden und ist wegen seiner öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung für den Halter bzw. Besitzer von besonderer Bedeutung. Er muss stets zur Verfügung stehen.  Zudem ist in der Viehverkehrsordnung geregelt, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen darf.

 

Folglich sei kein Raum für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an dem Equidenpass. Auch der Eilrechtsschutz sei aus den oben genannten Gründen eröffnet.

 

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Gastropathie vor Gericht

LG Kiel, Urteil vom 30.06.2005 – 5 O 115/04

Das Landgericht Kiel hatte im folgenden Fall die Klage auf Rückabwicklung eines geschlossenen Pferdekaufvertrages abgewiesen, mit der Begründung, dass keine Vermutungen für das Vorliegen einer Gastropathie bei einem Reitpferd zum Übergabezeitpunkt erkennbar waren.

 

Die Klägerin hatte den Wallach zum damaligen Zeitpunkt für 9.000,00 € käuflich erworben. Bei der durchgeführten Ankaufsuntersuchung waren keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes zu verzeichnen gewesen. Der Inhalt des tierärztlichen Gutachtens war Bestandteil des Kaufvertrages. Nur wenige Monate nach Kauf des Pferdes verschlechterte sich dessen Ernährungszustand drastisch. Das Pferd wurde prophylaktisch mit Tabletten gegen Magengeschwüre behandelt, woraufhin sich der Allgemeinzustand deutlich verbesserte.

 

Die Klägerin erklärte, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, da das ihr verkaufte Pferd nicht als Reitpferd geeignet sei. In einer Tierklinik habe man festgestellt, dass das Pferd unter einer chronischen Darmentzündung leide, welche bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und erst durch den Stallwechsel sichtbar wurde. Die Klägerin gibt an, dass es sich hierbei um einen nicht behebbaren Mangel handeln würde.

 

Das Landgericht Kiel weist die Klage zurück und bezieht sich hierbei hauptsächlich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hatte das Pferd acht Tage lang stationär bei sich in der Klinik aufgenommen, ohne dass er Krankheitsanzeichen für eine chronische Darmentzündung feststellen konnte. Das Pferd sei somit als Reitpferd einsetzbar und leide nicht unter der vor der Klägerin angegeben Krankheit. Es könne vielmehr der Fall sein, dass der Stallwechsel eine vorübergehende Gastropathie ausgelöst habe. Solche stressbedingten Symptome seien durchaus normal für ein Lebewesen und weichen nicht von der Norm ab.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist und somit kein Anlass zur Beweislastumkehr gegeben ist. Es handle sich hierbei um einen Mangel, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zulasse.  

 

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Warnung vor kostenpflichtigem Gewerbeverzeichnis!

Die Firma Europe REG Services Ltd. versendet derzeit Angebote für einen Eintrag im Branchenverzeichnis gewerbe-meldung.de. Achtung, hierbei handelt es sich um eine Abofalle!

 

Eine Vielzahl von Unternehmen,  Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Freiberuflern bekommen zurzeit Post von gewerbe-meldung.de Europe reg Services. Das Schreiben erweckt zunächst einen amtlichen Eindruck, da gezielt bräunliches Behördenpapier verwendet wird. In dem Text geht es um die Zentralisierung gewerblicher Daten und Gewerbeverzeichnisse, es wird vermittelt, dass die Daten der Gewerbeanmeldung abgeglichen werden sollen.

Auf dem zweiten Formular sind die jeweiligen Adressdaten schon ausgefüllt, es sollen nur noch einige Daten eingetragen und dann das unterschriebene Blatt (gebührenfrei per Fax oder Post) zurückgesendet werden.

Die Bedingungen des fragwürdigen Unternehmens stehen im Kleingedruckten. Wer dieses nicht sorgfältig liest und unterschreibt, stimmt dem Angebot zu und schließt somit einen dreijährigen Vertrag ab. Für die Eintragung in ein relativ unbekanntes Branchenverzeichnis belaufen sich Kosten in Höhe von 1.242,36 Euro.

Die Rechtslage ist kompliziert und undurchsichtig, momentan liegt zu diesem konkreten Fall noch kein Urteil vor. Jedoch gibt es zu der sehr ähnlichen Vorgehensweise der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH bei der Vermarktung ihrer sog. „Gewerbeauskunftzentrale“ eine umfangreiche Rechtsprechung. Nachdem in den vergangenen Jahren in zahlreichen Urteilen die Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise bestätigt wurde (z.B. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2012, Az.: I-20 U 100/11) gab es 2013 eine überraschende und etwas kuriose Wendung.  am 31. Juli 2013 entschied das Landgericht Düsseldorf in zweiter Instanz überraschenderweise zugunsten von GWE (Az.: 23 S 316/12). Noch vor Rechnungstellung hatte die GWE mit der hier zu Grunde liegenden Klage die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die kostenpflichtige Eintragung in dem Branchenverzeichnis Bestand hat. In erster Instanz vor dem Amtsgericht Düsseldorf (Az.: 25 C 15128/11) unterlag die GWE und legte sodann gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Landgericht Düsseldorf ging in seiner Begründung zunächst von einer wirksamen Annahmeerklärung des Betroffenen durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars aus. Diese sei nicht von Anfang an als nichtig anzusehen, weil schon keine Anfechtungserklärung dargelegt worden sei. Es liege aber auch keine Täuschung und damit kein Anfechtungsgrund vor. Das Landgericht ließ die Revision nicht zu. Auffällig an der Urteilsbegründung ist, dass zwar die Existenz des Vertrags festgestellt wurde, dass aber nichts zu einem daraus folgenden Zahlungsanspruch ausgeführt wurde.

 

Ebenfalls überraschend hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 15. Juli 2014 (Az.: I-15 U 43/14) auf die Berufung von GWE das ursprüngliche Verbotsurteil des LG Düsseldorf aufgehoben. In der Begründung wird unter anderem darauf abgestellt, dass das Ausgangsformular allein wegen seiner amtlichen Aufmachung täuschend sei, diese Täuschung aber bei der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche nicht weiter aufrechterhalten werde. Da die Revision nicht zugelassen wurde, hat der gegnerische Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Hervorzuheben ist allerdings, dass mit dieser Entscheidung ausschließlich die Wettbewerbswidrigkeit der Forderungsbeitreibung verneint wurde. Die Täuschungseignung der Ausgangsformulare hat das OLG hingegen nicht in Frage gestellt.

 

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre sicher auch in diesem Fall wünschenswert. Die derzeitige Rechtsprechungslage und nun auch das Auftreten eines neuen Anbieters sorgen für große Unsicherheit bei den Betroffenen.

 

Das Pfandrecht am Pferd

Zahlungsunfähigkeit oder einfach nur Zahlungsunwille - fast jeder Betreiber/Inhaber eines Pensionsstalls hat schon mal ein Pferd beherbergt, dessen Einsteller die monatlichen Kosten nicht mehr zahlen konnte oder wollte. Selbstverständlich muss das ihm anvertraute Pferd weiterhin ordnungsgemäß nach den vertraglichen Vereinbarungen versorgt und verpflegt werden. Geschieht dies nicht liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.

 

Meistens läuft es drauf hinaus, dass der Pferdepensionsinhaber bei ausbleibenden Zahlungen versucht, auf das zuzugreifen, worauf er Zugriff hat, nämlich Pferd und Zubehör. Bezüglich des Pferdeeinstellvertrages ist von Bedeutung, ob ein Pfandrecht am Pferd besteht oder nicht. Bei einem bestehenden Pfandrecht kann der Pensionsbetreiber das Pferd verwerten lassen, um seine Forderungen zu befriedigen. Grundsätzlich müssen hierbei die formellen Vorschriften des Pfandverkaufes beachtet werden, insbesondere muss dieser dem Eigentümer einen Monat zuvor angedroht werden.

 

Ob wie beim Mietverhältnis über Wohnraum an den Sachen des Mieters auch ein gesetzliches Pfandrecht an den eingestallten Pferden besteht, ist streitig. Eine Vielzahl von Urteilen geht von den mietvertraglichen Aspekten des Pferdepensionsvertrags aus, so dass man ein gesetzliches Pfandrecht aus dem Mietrecht ableiten könnte. Hierbei müsste tatsächlich nur die Vermietung eines Stalls – keine Versorgung und Verpflegung der Pferde vereinbart sein.

 

Sofern kein Pfandrecht besteht, tritt das Zurückbehaltungsrecht in Kraft. Die Herausgabe des Pferdes und der Abtransport können verweigert werden. Mit der Verwertung, muss jedoch abgewartet werden, bis ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil vorliegt.

 

Das OLG Brandenburg geht in seiner Entscheidung vom 28.06.2006 Aktenzeichen: 13 U 138/05 davon aus, dass der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses in den typischen Pensionspferdehaltung in der entgeltlichen Verwahrung des Pferdes, mit der Folge, dass kein gesetzliches Pfandrecht am Pferd besteht. In diesem konkreten Fall, ging es um eine Betriebsinhaberin, die aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände 13 Zuchtstuten verkaufen wollte, jedoch hatte der Besitzer der Stuten eine einstweilige Verfügung gegen sie erworben. Der Pferdebesitzer bekam im Ergebnis Recht und die Pensionsbetreiberin durfte die Pferde nicht verkaufen.
von Greta Blunck, Praktikantin

 

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Kein Schadensersatz für Pferderetterin

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2002 – 9 U 185/01

Das Oberlandesgericht Hamm hatte entschieden, dass der Gesundheitsschaden der Klägerin durch ein fremdes ausbrechendes Pferd nicht von der gegnerischen Tierhalterhaftversicherung übernommen wird, da sie ein überragendes Eigenverschulden für die Unfallverursache belastet.

 

Die Klägerin hatte versucht ein zuvor ausgebrochenes Pferd zurück auf die Weide zu bringen, auf der sich ein weiteres Pferd befand. Als sie dabei das Gatter öffnete, sei das Pferd der Beklagten auf sie zugelaufen und hätte versucht das andere Pferd zu beißen. Die Klägerin sei daraufhin zurückgewichen und in ein Loch getreten, wodurch sie sich einen Kreuzbandriss und einen Riss des Außenminiskus zugezogen habe. Sie begehrte materiellen Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage zurückgewiesen.Für die Entscheidung des Gerichts maßgebend war das hohe Eigenverschulden der Klägerin. Das Gericht führte aus, dass die Klägerin als langjährige Reiterin die Gefahr hätte erkennen und vermeiden müssen. Bereits ihre eigene Schilderung der Unfalldarstellung hätte ein derartiges Gefahrenbewusstsein aufgezeigt. Demnach habe sie zunächst versucht die Beklagte zu erreichen und nach weiterer Hilfe Ausschau gehalten. Das Gericht wirft der Klägerin ein riskantes Verhalten vor, welches maßgeblich für den Unfall verantwortlich gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin zur Vermeidung einer Selbstgefährdung das ausgebrochene Pferd in den hinter seiner Weide befindlichen Stall verbringen müssen.

 

Ein Mitverschulden der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn ein anderes Handeln der Klägerin weder möglich noch zumutbar gewesen wäre.

 

Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens nach hat sich im vorliegenden Fall gerade die für eine Tierhalterhaftung relevante Tiergefahr verwirklicht. Die Klägerin wählte zudem den schnellsten und unkompliziertesten Weg, um das entlaufende Pferd in Sicherheit zu bringen. Wie hättet ihr gehandelt?

 

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Gesetzesänderung erlaubt die Pferdeeinäscherung in Deutschland

Pressemitteilung Nr. 33 des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 02.03.2016

Schon lange haben sich die Pferdebesitzer in Deutschland gewünscht, sich im Todesfall von ihrem treuen Weggefährten respekt- und würdevoll verabschieden zu können. Bisher war die Einäscherung von Pferden in Deutschland nicht erlaubt. Mit der Gesetzesänderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20.03.2016 wird dieses nun aber möglich sein.

 

Laut der Europäischen Verordnung galten Pferde bislang nicht als Heimtier, sodass eine Einäscherung bisher verboten war. Stattdessen mussten die Pferdebesitzer ihr Tier in einer Tierkörperverwertung entsorgen. Mit der Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes  haben die Pferdehalter nunmehr die Möglichkeit, ihr Tier nach dem Tod in einem Tierkrematorium einäschern zu lassen. Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt erklärte, dass man damit dem Wunsch vieler Besitzer nachkomme.

 

Bisher war die Pferdeeinäscherung nur im Ausland, wie z.B. in den Niederlanden erlaubt.

Sorgfaltspflichten eines Reitlehrers

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.2013 – 4 U 162/12

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte entschieden, dass ein Anspruch auf Schadensersatz aus der Tierhalterhaftung eines Reitlehrers im Zuge eines Sturzes vom Pferd während des Reitunterrichts nicht in Betracht komme, wenn der Schaden bei einem sorgfaltsgemäßen Alternativverhalten gleichfalls eingetreten wäre.

 

Im folgenden Fall erteilte der Beklagte der Finanzbeamtin des Klägers (Land als Arbeitgeber) Einzelunterricht auf einem 18-jährigen Schulpferd. Die Finanzbeamtin trabte auf dem Zirkel in der einen Hälfte der Reithalle, als zum selben Zeitpunkt die Ehefrau des Beklagten in der anderen Hälfte eine Stute mit ihrem freilaufenden Fohlen führte. Beim Verlassen der Reithalle durchquerten diese den Zirkel, auf dem die Finanzbeamtin weitertrabte. Der Wallach änderte daraufhin abrupt seine Richtung, in dessen Folge die Reiterin stürzte und einen Bruch des ersten Lendenwirbels erlitt.

 

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Beklagte seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer insoweit verletzt habe, als dass er seine Reitschülerin während des Verlassens der Reithalle der anderen Pferde weitertraben ließ. Nach Angaben des Gerichts, hätte er sie mindestens dahingehend auffordern müssen zunächst im Schritt weiterzureiten, da mit der Reaktion des Pferdes, den anderen folgen zu wollen, hätte gerechnet werden müssen. Damit sei eine Gefährdung für den Reiter verbunden, wenn er im Trab oder Galopp reitet, weil bei hohem Tempo eine unvorhergesehene Richtungsänderung des Pferdes vom Reiter nicht in jedem Fall durch Körperverlagerung aufgefangen werden könne und deshalb die Gefahr des Sturzes bestehe.

 

Da es  aber an einem Ursachen- und Kausalzusammenhang fehle, sei ein Schadensersatzanspruch für den Kläger trotzdem zurückzuweisen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der von der Reiterin gerittene Wallach auch dann die Richtung geändert hätte, wenn sie auf Anweisung des Beklagten zunächst Schritt geritten und erst nach dem Schließen des Tores wieder angetrabt wäre.

 

Die Berufung des Beklagten auf ein rechtmäßiges, sorgfaltsgemäßes Alternativverhalten mit gleichem Schadensausmaß ist somit rechtens.

 

Anmerkung der Küstenkanzlei: Unseres Erachtens wäre hier aber weiter zu prüfen gewesen, inwieweit in der Nutzung der Halle mit Stute und freilaufendem Fohlen während des Reitunterrichts bzw. in der Duldung durch den Reitlehrer eine Sorgfaltspflichtverletzung lag.

 

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Nacherfüllungsrecht des Verkäufers beim Pferdetausch- und Kauf

BGH, Urteil vom 7.12.2005 – VIII ZR 126/05 (LG Bautzen)

Bereits im Jahre 2005 hat der Bundesgerichtshof abschließend entschieden, dass ein Käufer grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes habe, sofern er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Dies sei laut BGH sogar dann der Fall, wenn es dem Erwerber aus besonderen Gründen nicht zuzumuten gewesen sei, dem Veräußerer des Pferdes jene Möglichkeit zu gewähren.

 

Die beiden Streitparteien hatten am 8.3.2003 einen Wallach gegen eine Stute ausgetauscht. Einen Monat später stellte sich heraus, dass die Stute unter einer periodischen Augenentzündung litt. Das Pferd wurde tierärztlich behandelt und operiert, woraufhin die Besitzerin mit ihrer Klage den Ersatz von Behandlungs- und Operationskosten verlangt.

 

Der Bundesgerichtshof führte im Folgenden an, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht zugestanden werden könne, da sie es versäumt hätte, dem Beklagten die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel durch eine tierärztliche Behandlung zu beseitigen. Nach Angaben des BGH hätte sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzten müssen, da ihr dieses zumutbar gewesen wäre. Der Anspruch auf Schadensersatz und die Erstattung der Kosten der Mangelbeseitigung scheiden auch dann aus, wenn es dem Käufer aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, der Verkäufer aber weder den Mangel selbst noch die Umstände zu vertreten hat, auf denen es beruht, dass er den Mangel nicht beseitigt hat.

 

Der Käufer habe nur dann einen Schadensersatzanspruch, ohne jene Nacherfüllungsrechte des Verkäufers, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung fordere.

 

Da die Klägerin dem Verkäufer die Gelegenheit der Nacherfüllung vorenthalten hat, obwohl diese zumutbar und damit erforderlich war, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz nicht in Betracht.

 

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Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel

BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10 (OLG Nürnberg)

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.

 

Für die Entscheidung des Bundesgerichtshofes maßgebend war ein Rechtsstreit im Zuge eines Auffahrunfalles auf der Autobahn BAB 6. Dabei fuhr der Fahrer eines Porsches auf der linken Spur auf einen anderen PKW auf, der einen LKW überholen wollte. Die genauen Umstände, die für die Kollision verantwortlich waren, wurden im Einzelnen als nicht aufklärbar angesehen. Aus den Angaben eines Sachverständiger habe sich lediglich ergeben, dass der Spurwechsel vor dem Aufprall vollständig abgeschlossen war.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei im folgenden Streitfall ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten nicht anwendbar. Der BGH führte dazu aus, dass ein Anscheinsbeweis nur dann Anwendung finden könne, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sei, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt habe.

 

Das LG ist in erster Instanz von einem Haftungsanteil der beiden Unfallbeteiligten von jeweils 50% ausgegangen. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das OLG ihm ein Schadensersatz zu 100% zugesprochen. Das Berufungsurteil wurde vom  Bundesgerichtshof wegen Nichterweislichkeit des genauen Unfallherganges aufgehoben und auf das Urteil des LG zurückgewiesen.

 

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Handeln auf eigene Gefahr – Haftung im Offenstall

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2013 – 18 U 98/13

Die Haltung in einem Offen- oder Aktivstall gilt weithin als besonders artgerecht und wird von vielen Pferdebesitzern gerne in Anspruch genommen. Doch wer haftet, wenn ein Pferd gebissen oder getreten wird und die Verletzungen umfangreiche und kostenintensive Behandlungsmaßnahmen nach sich ziehen?

 

Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Zuge beschlossen, dass wer als Pferdehalter sein Tier in einer Gruppe von offen gehaltenen Pferden gebe, wisse um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so halte, gebe durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstelle.

 

Dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln liegt ein Unfall vom 18. März 2013 zugrunde, bei dem ein 1990 geborener Wallach, gehaltenen in einer offenen Stallanlage mit drei anderen Pferden, schwer verletzt worden war. Der Wallach erlitt durch den Huftritt eines anderen Pferdes eine Fissur im Bereich Elle vorne links. Die Eigentümerin des Wallaches begehrte Schadensersatz und Feststellung der Haftpflicht der Halter der anderen Pferde. Sie sei sich nicht einem über die gewöhnliche Tiergefahr hinausreichendem Risiko bewusst gewesen, als sie das Pferd dort untergestellt habe.

 

Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei einer Gruppenhaltung auf eng begrenztem Raum sei das Risiko von Auseinandersetzungen, etwa um die Rangordnung der Pferde, jederzeit vorhanden.

Behandlungsfehler – Wenn der Tierarzt pfuscht

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 – 12 U 166/10

Mit dem Urteil vom 26.04.2012 hatte das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 € aus der Vertragsverletzung in Form von groben Behandlungsfehlern an ihrem Reitpferd zusteht. Die Tierärzte der zunächst beauftragten Tierklinik hatten es im Rahmen von zwei Kolikoperationen unterlassen, das Pferd regelmäßig rektal zu untersuchen und dies zu dokumentieren.

 

Die Klägerin hatte ihr Pferd am 15.11.2005 aufgrund einer Kolik in die Tierklinik der beklagten Tierärzte gebracht, wo es dann aufgrund einer Darmverschlingung operativ behandelt wurde. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, weitere rektale Untersuchungen in der Nacht und am Folgetag unterlassen zu haben und für den Tod des Pferdes, nach einer weiteren Operation in einer anderen Tierklinik, maßgeblich verantwortlich seien. Die Beklagten weisen die Klage zurück, mit der Begründung, dass sie alle notwendigen Untersuchungen vorgenommen hätten, ihnen bloß ein Dokumentationsfehler unterlaufen sei.

 

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat klargestellt, dass den Beklagten eine Vertragsverletzung in Form von groben Behandlungsfehlern vorzuwerfen sei. Ein Sachverständiger hatte in seinem Gutachten erklärt, dass die Beobachtung des Pferdes und die Vornahme von Kontrolluntersuchungen erforderlich gewesen seien, und das insbesondere aufgrund des um 04.00 Uhr festgestellten und dokumentierten Reflexus von 3-4 Litern und das Fehlen jeglicher Darmtätigkeit, eine rektale Untersuchung zwingend erforderlich gewesen sei und im Notfall eine Operation hätte eingeleitet werden müssen.  Ferner hat er dargelegt, dass eine Dokumentation der Untersuchungen und Befunde aus medizinischen Gründen unabkömmlich sei und dass das Fehlen einer schriftlichen Niederlegung auf das Unterlassen einer entsprechenden Maßnahme hindeute. Das Gericht erklärte, dass ein Befunderhebungsfehler sodann zur Beweislastumkehr führt, wenn das Unterlassen der Befunderhebung selbst als grober Behandlungsfehler anzusehen ist.

 

Die Klägerin kann aufgrund des groben Fehlverhalten der Beklagten einen Schadensersatz in Höhe von 45.000,00 € verlangen. Dieser Wert setzt sich wie folgt zusammen: Ein Sachverständiger hatte in einem Gutachten den Wert des Pferdes, orientiert am Marktwerk, vor den Kolik-Operationen auf 65.000,00 € festgesetzt. Wegen den zwei Operationen wurde ein Abschlag von 20% vorgenommen, sodass sich der Wert des Pferdes auf 52.000,00 € verringerte. In diesem speziellen Falle hatte die Klägerin Ihre Ansprüche jedoch zunächst nur mit 45.000,00 € beziffert. Da zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten war, konnte der Differenzbetrag von 7.000,00 € nicht mehr zugesprochen werden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Wer trifft für einen wichtige Entscheidungen, wenn man einmal nicht mehr in der Lage sein sollte, dies selber zu tun? Glücklicher Weise gibt es mittlerweile Möglichkeiten, bereits im Vorwege Vorsorge zu tragen - mithilfe einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann Sicherheit geschaffen werden. Doch was bedeuten diese Begriffe eigentlich genau?

 

Uns allen kann es passieren, dass wir durch eine Erkrankung, eine Behinderung oder einen plötzlichen Unfall nicht mehr ganz oder nur noch teilweise handlungsfähig sind, wir in Folge dessen unsere Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln können und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. In solch einem Fall kann es das Betreuungsrecht vorsehen, einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zu bestellen. Um zu vermeiden, dass eine fremde Person stellvertretend in unserem Namen handelt, gibt es die Möglichkeit dieses Recht durch Erstellung einer Vorsorgevollmacht  einer anderen Person einzuräumen. Dieses kann sich, je nach schriftlicher Vereinbarung, auf alle Angelegenheiten oder nur auf bestimmte Bereiche beziehen.

 

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit eine Patientenverfügung zu erstellen. In dieser Verfügung werden Bestimmungen über mögliche spätere medizinische Behandlungen festgehalten. Sollte man nicht mehr in der Lage sein können, über einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, so ist der Arzt in der Pflicht, die Patientenverfügung umzusetzen, wenn diese die aktuelle Behandlungssituation betreffen sollte.

 

Um sicher zu stellen, dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen im Falle des Falles auch gefunden werden, gibt es durch den Gesetzgeber die Möglichkeit, die Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren zu lassen. Nach der Eintragung im ZVR, erhält man als Eintragebestätigung kostenfrei seine persönliche ZVR-Card. Auf dieser kleinen Plastikkarte können Angaben zum Verfügungenden, sowie zu bis zu zwei Bevollmächtigten gemacht werden. Gerichte, Kliniken und Ärzte können über eine praktische Datenbank direkt auf die Informationen zugreifen. 

 

Die Küstenkanzlei übernimmt für Sie insoweit gerne die Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung und stellt Ihnen Ihre ZVR-Card aus!

 

Tel.: 04348 2500258

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Ein Prüfbericht ist kein Beweismittel

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.09.2014 – 108 C 3118/14

 

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in der vorgenannten Entscheidung klargestellt, dass einem vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen Prüfbericht kein Beweiswert zukommt.

 

 

Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte dem Geschädigten die Reparaturkosten nur teilweise erstattet, mit der Begründung, dass es kostengünstigere Reparaturmöglichkeiten geben würde. Hierbei bezog sich die Beklagte auf einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht zum Schadensgutachten. Die Geschädigte begehrte daraufhin den Ersatz der restlichen Kosten gemäß Sachverständigengutachten.

 

 

Dieser gängigen Versicherungspraxis hat das Amtsgericht Berlin-Mitte eine klare Absage erteilt. Mit dem Prüfbericht sei eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen. Die Klägerin hätte in Eigeninitiative feststellen müssen, ob die Werkstatt wirklich kostengünstiger repariert hätte. Weiterhin sei offen, ob die Werkstatt den Schaden tatsächlich zu den im Prüfbericht genannten Kosten ohne Kalkulation hätte beheben könne. Das Gericht führte weiterhin aus, dass ein Prüfbericht im Wesentlichen nur eine abstrakte Aufzeichnung von geringeren Stundenlöhnen ohne hinreichenden Bezug auf den konkreten Schadensfall ist.

 

 

Diesem Prüfbericht komme keinerlei Beweiswert zu. Er stelle nicht einmal ein nach der ZPO zulässiges Beweismittel dar. Ein Sachverständigengutachten sei es – schon vom eigenen Anspruch her – nicht. Eine Urkunde könne es mangels Erkennbarkeit des Ausstellers und Unterzeichnung durch denselben nicht sein. Ein Zeugenbeweisantritt, der den Anforderungen des §373 ZPO genügt, könne darin nicht erblickt werden. Der Prüfbericht sei ein Computerausdruck ohne jeden Aussagewert.