Auktion

 

 

Die Auktion ist eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 474 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Veranstalter verkauft die im Katalog bezeichneten Pferde in der Regel im Wege des Kommissionsgeschäfts im eigenen Namen und auf Rechnung des Beschickers. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Bieter und dem Veranstalter durch den Zuschlag des Auktionators gem. § 156 BGB und auf der Grundlage der jeweiligen Auktionsbedingungen zu Stande. Mit dem Zuschlag des Auktionators geht die Gefahr für das gekaufte Pferd auf den Käufer über. Die Eigentumsübertragung erfolgt aber erst nach vollständiger Bezahlung des Abrechnungspreises.

 

 

  • Das Eigentum an den kaufvertragsgegenständlichen Pferden verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungspreises beim Beschicker.

 

  • Bis zur vollständigen Bezahlung des Abrechnungspreises verbleiben die Pferde im Gewahrsam des Veranstalters auf Kosten und Risiko des Käufers.

 

  • Die Auktion unterliegt speziellen zivilrechtlichen Regelungen, die sich von denen des Kaufrechts deutlich unterscheiden. Vor allem sind die Rechte des Käufers geschmälert.
     

 

Besonders für Auktionseinsteiger bietet sich daher die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung an.

 

 

Gerne berate und unterstütze ich Sie bei allen Fragen und Problemen rund um die Auktion.

 

 

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