Handeln auf eigene Gefahr – Haftung im Offenstall

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2013 – 18 U 98/13

Die Haltung in einem Offen- oder Aktivstall gilt weithin als besonders artgerecht und wird von vielen Pferdebesitzern gerne in Anspruch genommen. Doch wer haftet, wenn ein Pferd gebissen oder getreten wird und die Verletzungen umfangreiche und kostenintensive Behandlungsmaßnahmen nach sich ziehen?

 

Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Zuge beschlossen, dass wer als Pferdehalter sein Tier in einer Gruppe von offen gehaltenen Pferden gebe, wisse um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissem Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen der Tiere sowie der damit verbundenen, mehr oder weniger gravierenden Verletzungen. Wer sein Pferd dennoch mit Rücksicht etwa auf Fragen artgerechter Haltung so halte, gebe durch sein Verhalten zu verstehen, dass er das entsprechende Risiko im wohlverstandenen Interesse des Tieres zurückstelle.

 

Dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln liegt ein Unfall vom 18. März 2013 zugrunde, bei dem ein 1990 geborener Wallach, gehaltenen in einer offenen Stallanlage mit drei anderen Pferden, schwer verletzt worden war. Der Wallach erlitt durch den Huftritt eines anderen Pferdes eine Fissur im Bereich Elle vorne links. Die Eigentümerin des Wallaches begehrte Schadensersatz und Feststellung der Haftpflicht der Halter der anderen Pferde. Sie sei sich nicht einem über die gewöhnliche Tiergefahr hinausreichendem Risiko bewusst gewesen, als sie das Pferd dort untergestellt habe.

 

Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Klägerin auf eigene Gefahr gehandelt habe. Bei einer Gruppenhaltung auf eng begrenztem Raum sei das Risiko von Auseinandersetzungen, etwa um die Rangordnung der Pferde, jederzeit vorhanden.