Habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

 

Wurde Ihr Körper oder Ihre (auch seelische) Gesundheit durch ein zumindest anteilig fremdverschuldetes Ereignis verletzt, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB.Standartbeispiel ist der fremdverschuldete Verkehrsunfall. Doch auch außerhalb des Straßenverkehrs kann es zu gravierenden fremdverschuldeten Unfällen kommen.

 

So haben Sie etwa einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie durch fremdes Verschulden stürzen, sei es weil bei Schnee und Glatteis nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde oder weil der Verantwortliche gefährliche Hindernisse nicht hinreichend gekennzeichnet hat.

 

Bei unverschuldeten Verletzungen durch ein Tier, insbesondere bei Hundebissverletzungen besteht ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Tierhalter bzw. die eintrittspflichtige Tierhalterhaftpflichtversicherung.

 

Auch im Rahmen der Haftung des Herstellers für seine Produkte kann ein Schmerzensgeldanspruch bestehen, soweit ein fehlerhaftes Produkt die Verletzung hervorgerufen hat.

 

Einen weiteren Bereich, in dem das Schmerzensgeld eine entscheidende Rolle spielt, bildet das Behandlungsfehlerrecht. Ärztliche Behandlungsfehler führen in der Regel zu erheblichen Gesundheitsschädigungen die nicht selten als Dauerschäden verbleiben. Den betroffenen Patienten steht ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

 

Wie bereits eingangs angedeutet, ist es für das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs entscheidend, dass das Unfallereignis zumindest anteilig fremd verschuldet wurde. In einigen wenigen Fällen sieht das Gesetz ein sogenanntes Haftungsprivileg vor, dass einen Anspruch auf Schmerzensgeld ausschließt, so zum Beispiel bei Arbeitsunfällen oder Schulunfällen.

 

Gerne prüfe ich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung (10 min.), ob Ihnen ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Rufen Sie mich an unter 0431-77563613 oder 0163-2887175 (24 Std. Unfallhotline) oder nutzen Sie das  Onlineformular.