Verstecktes Risiko beim Pferdetransport

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.8.2000 – 2 U 553/00

 

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Schaden für ein Pferd, welches infolge eines Unfalls mit einem Pferdeanhänger ausbricht und beim Laufen über die Straße bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug getötet wird, nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung des ziehenden Kfz übernommen wird.

 

Im vorliegenden Falle war ein Turnierpferd infolge eines Verkehrsunfalles mit dem Pferdeanhänger getötet worden. Das Gespann geriet während der Fahrt auf der Autobahn ins Schlingern, woraufhin dieser umkippte. Infolge des Aufpralles brach der Oberbau des Anhängers weg und das Pferd lief entgegen der Fahrtrichtung auf die Autobahn. Durch einen Zusammenstoß mit einem anderen PKW wurde die Stute getötet. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung.

 

Jedes Fahrzeug und auch jeder Pferdeanhänger, der von einem Kfz gezogen wird ist pflichthaftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz dieser Haftpflichtversicherung greift allerdings nicht bei „Beschädigung beförderter Sachen“ (Risikoausschluss). Dies bedeutet für den vorangegangenen Verkehrsunfall, dass die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine nicht für die Schäden an dem vom Kfz transportierten Pferd haftet. Der sogenannte Risikoausschluss entfällt erst bei Beendigung der Beförderung. Diese muss zielgerichtet, etwa durch Ausladen, geschehen.

 

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss keinen Schadensersatz für das getötete Pferd  leisten.

 

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