Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2013, Az.: 24 U 91/12
Schadensersatz nach fehlerhafter und nicht indizierter Teilentfernung des medialen Griffelbeins.
Mit dem Beschluss hat das OLG Frankfurt a.M. den Berufungskläger auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gegen das zu Grunde liegende Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.03.2013 zurückzuweisen.
Nach einer ausführlichen Beweisaufnahme, war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Berufungskläger durchgeführte operative Teilentfernung des medialen Griffelbeins des Pferdes weder indiziert noch frei von Kunstfehlern war. Der Senat bestätigte nun dieses Beweisergebnis. Es decke sich mit der Gesamtwürdigung des Prozessstoffs und der Zeugenaussagen sowie den Feststellungen der Sachverständigen.
Der Berufungskläger hatte die Operation durchgeführt, ohne auch nur eine einzige zielgerichtete konservative tierärztliche Behandlung durchgeführt zu haben. Ein solche wäre jedoch auf Grund der auf den Röntgenbildern sichtbaren minimalen Knochenreaktion eher angezeigt gewesen.
Ausgelöst durch die nicht indizierte erste Operation kam es zu einer massiven Kallusbildung am Griffelbeinstumpf und einer massiven Zubildung am Röhrbein. Zur Vermeidung einer chronischen Lahmheit war nun eine weitere Operation erforderlich. In der Aufwachphase stürzte das Pferd und verstarb.
Das Gericht bestätigt ferner die Auffassung des Landgerichts, dass die vor der ersten Operation vorhandene Schwellung in Bezug auf den Verkehrswert des Pferdes nicht mindernd zu berücksichtigen sei, da sie durch eine konservative Behandlung behebbar gewesen wäre.
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