"Kaiser Milton" - Nacherfüllung beim Pferdekauf

LG Kiel, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen 12 O 34/18

 

 

Der Fall des Trakehner Siegerhengstes „Kaiser Milton“ ging seinerzeit durch die Presse und hat das Landgericht Kiel zu einem durchaus diskussionswürdigen Urteil bewogen.

 

 

Der beklagte Käufer hatte den damals dreijährigen Hengst im Rahmen einer Auktion erworben. Bereits vor dem Zuschlag nahm der Beklagte den Hengst in Augenschein und sichtete vorliegende medizinische Protokolle zusammen mit seinem Haustierarzt. Es ergaben sich bereits dort die Diagnosen eines Herznebengeräusches, sowie einer leichten Fehlstellung Hufes.

 

Noch Auktionstag übergab die Klägerin das Tier dem Beklagten unter der Vereinbarung, den Kaufpreis umgehend zu überweisen. Nach diversen Aufenthalten des Hengstes in mehreren Kliniken, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mittels Anwaltsschreiben, den Rücktritt vom Vertrag. Dieser soll laut des Beklagten aufgrund von „klein geredeten“ Angaben zur Krankheitsgeschichte des Hengstes gerechtfertigt sein. Der Trakehner weise eine deutliche Lahmheit, einen Fesselträgerschaden, sowie ein krankhaftes vererbbares Herzgeräusch auf, sodass er unter diesen Umständen nicht zur Zucht oder als Leistungspferd gewinnbringend eingesetzt werden kann. Den gesetzlichen Vorrang einer Nacherfüllung habe er ebenfalls nicht missachtet, da der Herzfehler in keiner Weise reparabel sei.

 

Die Klägerin verlangt dennoch die Kaufpreiszahlung und die Erstattung. Während der Versteigerung hätte der Hengst keinerlei Anzeichen einer Lahmheit gezeigt, sich sogar beeindruckend schwungvoll bewegt. Zudem hätte der Beklagte vor dem Zuschlag von weiteren Untersuchungen abgesehen. Des Weiteren sei der Herzfehler ohne klinischen Wert. Der Trakehnerhengst somit sporttauglich im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.

 

Das Landgericht Kiel hielt die Klage für zulässig und begründet. Ein Rücktrittsgrund nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB läge nicht vor. Dafür fehle es an einem Nacherfüllungsverlangen durch den Beklagten, das laut BGH auch bei einem Pferdekauf erforderlich ist, selbst wenn dieses unheilbar erkrankt ist (BGH, Urt. v. 18.03.2015 - VIII ZR 176/14 - RZ. 7, 13). Der Beklagte hielt dies für nicht erforderlich, da der Herzfehler irreparabel ist. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 440 S. 1 BGB nur entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung, also eine Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache, unzumutbar ist. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn eine Nachbesserung in diesem Fall nicht zielführend ist, da der Hengst auch nach den Behandlungen weiter Lahmheit zeigte, käme eine Ersatzlieferung eines mangelfreien Pferdes in Betracht. Dem Beklagten wäre dies durchaus zumutbar gewesen, da er den Hengst nicht aus persönlichen Gründen kaufte, sondern viel mehr um Gewinne zu erzielen und somit auch ein ebenso erfolgreiches Pferd hätte einsetzen können. Zudem wäre die Klägerin, die den Verkauf der Trakehnerpferde unterstützt und fördert, in der Lage gewesen, ein Pferd zu beschaffen, das den vertraglichen Vereinbarungen gerecht wird.

 

 

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