Gefangen im Fitnessvertrag? – Außerordentliche Kündigung bei Ellenbogenverletzung

Hanteln
Außerordentliche Kündigung beim Fitnessvertrag

 

AG München, Urteil vom 12.06.2013, Az.: 113 C 27180/11

 

Als Schmerzensgeldanwältin beschäftige ich mich täglich mit den unfallbedingten Schäden meiner verletzten Mandantschaft. Sehr häufig taucht dabei die Frage auf, wie mit dem Fitnessstudiovertrag zu verfahren ist. In einem sehr zu begrüßenden Urteil hat das Amtsgericht München entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Fitnessvertrages nicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen ist.

 

Die Beklagte hatte sich bei einem Fahrradsturz eine gravierende Verletzung des rechten Ellenbogens zugezogen. Unter Vorlage entsprechender Atteste kündigte sie den Vertrag mit ihrem Fitnessstudio schließlich fristlos aus wichtigem Grund. Das klagende Fitnessstudio wies die Kündigung mit der Begründung zurück, die Klägerin sei schließlich noch in der Lage den Wellnessbereich zu nutzen oder ein moderates Training durchzuführen. Lediglich wenn jegliche sportliche Betätigung auf Dauer ausgeschlossen sei, sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Zahlung der restlichen Beiträge zurück. Die Fortsetzung des Fitnessvertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hätte der Beklagten nicht zugemutet werden können. Dies sei bei Dauerschuldverhältnissen wie dem Fitnessvertrag immer dann der Fall, wenn einem der Vertragspartner die weitere Nutzungen der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zugemutet werden könne.

 

Die Ellenbogenverletzung sei als außerordentlicher Kündigungsgrund ausreichend. Die Beklagte müsse sich nicht auf die Benutzung einiger weniger Geräte für die Beinmuskulatur und die Wellnessangebote des Studios verweisen  lassen. Ein Fitnessstudiovertrag werde in der Regel geschlossen, um sich körperlich zu ertüchtigen und Muskulatur und Fitness zu trainieren. Bei den Wellnessangeboten handele es sich um Nebenleistungen des Studios, die vom Mitglied in der Regel nach dem Sport genutzt würden, nicht jedoch um die Leistungen, weswegen ein Fitnessstudiovertrag geschlossen werde und ein Fitnessstudio besucht werde.

 

Quelle: juris