Verkehrsrecht

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Aktuelles aus dem Verkehrsrecht

„…Achten Sie auch an Feiertagen auf Geschwindigkeitsbegrenzungen mit Zusatzschild…!“

Rechtsanwältin Hpgrefe-Weichhan
Rechtsanwältin Hogrefe-Weichhan

 

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung von Montag bis Freitag 6.00-18.00 Uhr gilt auch an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Donnerstag fällt.

 

Der Beschwerdeführer hatte am Himmelfahrtstag, der auf einen Donnerstag fiel, eine Straße mit 64 km/h befahren, in der die Geschwindigkeit durch ein Verkehrsschild mit Zusatzzeichen von Montag bis Freitag von 6.00 bis 18.00 Uhr auf 30 km/h begrenzt war.

 

Gegen den darauf folgenden Bußgeldbescheid, mit dem eine Geldbuße von 160,00 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit verhängt worden war, erhob er die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung materiellen Rechts. Das Zusatzschild Mo-Fr würde eine Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung an einem Feiertag ausschließen. Die vorgenommene Auslegung sei rechtsfehlerhaft.

 

Nach Auffassung des Gerichts galt die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch auch am Tattag. Maßgeblich sei allein, dass das Zusatzschild „Mo-Fr“ die Geschwindigkeitsbeschränkung ohne Ausnahme für alle Montage bis Freitage der Woche vorsehe. Hierunter falle eben auch der auf einen Donnerstag fallende Himmelfahrtstag. Eine Sonderregelung für Feiertage sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Eine anderweitige einschränkende Auslegung scheitere an dem Schutzzweck der Anordnung.

 


Wie wird mein Fall bearbeitet?

 

1. Nach unserem Telefonat, Gesprächstermin oder E-Mailkontakt übermitteln Sie mir Ihre Unterlagen, das Formular Verkehrsrecht, das Mandantenblatt sowie eine unterzeichnete Vollmacht (gegebenen Falls mit Schweigepflichtentbindungserklärung).

 

2. Umgehend nach Erhalt wird Ihre elektronische Akte angelegt.

 

3. Noch am selben Tag wird die gegnerische Versicherung informiert. Sind die Unterlagen vollständig, wird sofort ein erstes Forderungsschreiben versendet.

 

4. Gegeben Falls werden zudem Ihre Arztberichte angefordert, der Sachverständige informiert und wenn notwendig, Ihre Rechtsschutzversicherung kontaktiert.

 

5. Ich setze eine Zahlungsfrist von 10 Werktagen. Für die Übersendung des Arztberichtes setzte ich eine Frist von 14 Tagen.

 

6. Sie erhalten sowohl meine Schreiben als auch sämtliche eingehende Schreiben unmittelbar nach Versendung/Eingang per E-Mail. So sind Sie jeder Zeit auf dem neusten Stand.

 

7. Eingehende Zahlungsbeträge werden noch am selben Tag an Sie weitergeleitet.

 

8. Die Abrechnung meiner Gebühren erfolgt erst nach Abschluss der Angelegenheit. Trifft Sie kein Verschulden an dem Unfallereignis, rechne ich direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab.

 

9. Ich verstehe die Bearbeitung Ihres Falles als „Teamwork“. Ein enger Kontakt mit Ihnen ist mir sehr wichtig. Tauchen Fragen auf, werde ich mich sofort mit Ihnen in Verbindung setzen. Bitte scheuen auch Sie sich nicht, mich anzurufen oder mir eine E-Mail zu schreiben, wenn Sie Fragen oder Anregungen haben.

 

10. Ich betreue nicht nur Mandanten in Schleswig-Holstein sondern bin BUNDESWEIT tätig!