Eine interessante
Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit einem Verletzungsfall während der Behandlung durch den Hufschmied und der daraus resultierenden Haftung für beide Parteien.
Das Pferd, welches dem
Hufschmied im Vorfeld als „bisschen kribbelich“ beschrieben wurde, trat zunächst zweimal den Mitarbeiter des Klägers, sowie anschließend den Hufschmied selbst. Doch die Haftungsbeurteilung durch
das Gericht stellt einen bedeutenden Unterschied heraus.
Der durch einen Pferdetritt
verletzte Hufschmied wurde zunächst durch das Gericht darin bestätigt, dass ein Ausschluss seines Anspruches auf Schadensersatz durch einen konkludenten Haftungsausschluss oder ein Handeln auf
eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht kommt. Somit liegt für Hufschmiede keine andere Ausgangssituation in Bezug auf den Schadensanspruch im Verletzungsfall vor als für andere
Berufsgruppen.
Das Verhalten des verletzten
Hufschmieds hingegen, sorgte für eine 50 % Quotelung in der Haftungsverteilung, welche durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
Nachdem der Mitarbeiter des
Hufschmieds bereits zwei Tritte gegen die Hüfte und den Arm erlitten hatte, beschloss der Hufschmied seinem Mitarbeiter durch die 3,30 m breite Stallgasse zum Auto zu folgen. Dabei erlitt auch
der Hufschmied einen Tritt gegen das Knie.
Sein Vorwissen über den
allgemein nervösen Zustand des Pferdes, sowie das gefährdende Vorverhalten gegen seinen Mitarbeiter hätten Anlass genug sein müssen, nicht telefonierend in Schlagweite hinter dem Pferd
entlangzulaufen.
Auch fehlendes Droh- oder
Aggressionsverhalten seitens des Pferdes stellt keine ausreichende Versicherung dar, um eine Vorhersehbarkeit des Verhaltens abzulehnen.
Diese
Sorgfaltspflichtverletzung bietet somit die Grundlage für die Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Hufschmiedes und erinnert alle Reiterinnen und Reiter daran, nicht zu dicht hinter fremden
Pferden entlangzugehen!
OLG Hamm, Urteil v. 4.1.2021
– I-7 U 9/20, 7 U 9/20
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_9_20_Beschluss_20210104.html
Das LG Tübingen entschied in
einem Pferdetransport-Unfall:
Ein Pferdetransporteur wird
auch auf längeren Strecken nicht zum Tierhalter, sondern vielmehr zu einem Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Somit haftet der Tierhalter auch ihm gegenüber.
Weitergehend ist dem
gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur bei hoher Ersatzteilbeschaffungszeit für Spezialbauten zuzumuten, um die eingeschränkte Nutzung der kostenintensiven Miete eines Ersatzfahrzeuges
vorzuziehen und somit einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden.
Der Transport eines
6-jährigen Friesenhengstes, der durch die Besitzerin ausdrücklich als Problempferd angekündigt wurde, endete für den Transporteur mit einem Fahrzeugschaden. Der Hengst sollte durch das
Transportunternehmen von einer Tierklinik aus über eine Strecke von 300 Kilometern transportiert werden, sorgte allerdings durch sein unruhiges Verhalten schon nach wenigen Kilometern für den
Abbruch des Transports.
Nach der Überprüfung des
Fahrzeuges wurde ein Schaden in Höhe von 5.040 € festgestellt.
Der Transporteur hielt es
daraufhin jedoch für notwendig, für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Fahrzeug zu mieten, das für den Transport von 2 Pferden geeignet war, obwohl sein Hauptverdienst aus dem Transport einzelner
Pferde resultierte.
Da der Geschädigte dazu
angehalten ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, entschied das LG Tübingen dem Transporteur lediglich die Reparaturkosten, die Notreparatur, sowie eine 20-tägige Miete
zuzusprechen. Zudem muss der Kläger sich ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen, da er die durch die Tierklinik übergebene Sedierungspaste nicht auftrug, obwohl sich bereits das
Verladen als schwierig gestaltete.
LG Tübingen, 3. Zivilkammer,
Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19
Die Kü§tenkanzlei - Verkehrsrecht•Schmerzengseld•Pferderecht
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