Gastropathie vor Gericht

LG Kiel, Urteil vom 30.06.2005 – 5 O 115/04

Das Landgericht Kiel hatte im folgenden Fall die Klage auf Rückabwicklung eines geschlossenen Pferdekaufvertrages abgewiesen, mit der Begründung, dass keine Vermutungen für das Vorliegen einer Gastropathie bei einem Reitpferd zum Übergabezeitpunkt erkennbar waren.

 

Die Klägerin hatte den Wallach zum damaligen Zeitpunkt für 9.000,00 € käuflich erworben. Bei der durchgeführten Ankaufsuntersuchung waren keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Pferdes zu verzeichnen gewesen. Der Inhalt des tierärztlichen Gutachtens war Bestandteil des Kaufvertrages. Nur wenige Monate nach Kauf des Pferdes verschlechterte sich dessen Ernährungszustand drastisch. Das Pferd wurde prophylaktisch mit Tabletten gegen Magengeschwüre behandelt, woraufhin sich der Allgemeinzustand deutlich verbesserte.

 

Die Klägerin erklärte, dass sie vom Kaufvertrag zurücktreten wolle, da das ihr verkaufte Pferd nicht als Reitpferd geeignet sei. In einer Tierklinik habe man festgestellt, dass das Pferd unter einer chronischen Darmentzündung leide, welche bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war und erst durch den Stallwechsel sichtbar wurde. Die Klägerin gibt an, dass es sich hierbei um einen nicht behebbaren Mangel handeln würde.

 

Das Landgericht Kiel weist die Klage zurück und bezieht sich hierbei hauptsächlich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hatte das Pferd acht Tage lang stationär bei sich in der Klinik aufgenommen, ohne dass er Krankheitsanzeichen für eine chronische Darmentzündung feststellen konnte. Das Pferd sei somit als Reitpferd einsetzbar und leide nicht unter der vor der Klägerin angegeben Krankheit. Es könne vielmehr der Fall sein, dass der Stallwechsel eine vorübergehende Gastropathie ausgelöst habe. Solche stressbedingten Symptome seien durchaus normal für ein Lebewesen und weichen nicht von der Norm ab.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar ist und somit kein Anlass zur Beweislastumkehr gegeben ist. Es handle sich hierbei um einen Mangel, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zulasse.  

 

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