Zur Kündigung von Pferdepensionsverträgen

 

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 3.11.2009 – 3 S 103/09

 

Das Landgericht Arnsberg entschied, dass eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses über Pferdeboxen nur dann verpflichtend ist, sofern es sich bei dem geschlossenen Einstellungsvertrag um einen Mietvertrag handle und nicht etwa um einen Verwahrungsvertrag, der ohne Einhaltung der Frist kündbar sei.

 

Die beiden Parteien schlossen im Sommer 2006 mündlich einen Vertrag über die Unterbringung der beiden Pferde der Beklagten auf der Reitanlage der Klägerin zu einem monatlichen Preis von je 230,00€. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin für die Unterbringung der Pferde, die Versorgung mit Futter und Streu sowie das Ausmisten der Boxen zuständig sei. Zu diesem Zeitpunkt hingen an der Tür der Sattelkammer „Einstallbedingungen“ aus, die u.a. aufführten, dass die Kündigungsfrist zwei Monate beträgt und das Laufen lassen oder Longieren der Pferde in der Reithalle verboten sei. Die Beklagte verließ am 6.01.2007 die Reitanlage ohne eine ordentliche Kündigung des Vertrages.

 

Die Forderung der Klägerin, die Beklagte sei zu einer Erstattung des Mietzinses über zwei weitere Monate verpflichtet, wurde vom Landgericht Arnsberg zurückgewiesen. Das Landgericht führte dazu aus, dass es sich bei dem zwischen den beiden Parteien geschlossenen Vertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag handle. Hiernach ist die Klägerin lediglich verpflichtet gewesen für die Sicherheit und Erhaltung der Pferde Sorge zu tragen. Weiterhin hat die Klägerin das Füttern und die Pflege der Boxen übernommen. Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Einstallbedingungen bei Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden sind. Ebenso bestand nach Angaben des Gerichtes ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Da die Tochter der Beklagten erkrankt war, war die Beklagte auf das Longieren in der Halle, um die Pferde zu bewegen, angewiesen. Diese Bitte wurde von der Klägerin verweigert.

 

Demnach hat die Forderung der Klägerin über die Zahlung der Stallmiete von weiteren zwei Monaten kein Bestand.  

 

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