Zur Kündigung von Pferdepensionsverträgen

AG Grünstadt, Urteil vom 10.08.2010 – 3 C 116/10

Möchte man seinen Pferdeeinstellungsvertrag kündigen, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte bei der Kündigung eines solchen Vertrages zustehen. Mit dem Urteil vom 10.08.2010 führt das Amtsgericht Grünstadt wichtige Anhaltspunkte aus.

 

Kündigt man seinen Einstellungsvertrag, ohne die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, kann es passieren, dass der Stallbesitzer bis zum eigentlichen Kündigungstag weiterhin die monatliche Stallmiete verlangt. Rechtlich gesehen ist ihm dieses gestattet, wenn sogenannten „ersparten Aufwendungen“ in Abzug gebracht werden. Solche Abzüge resultieren aus der Nichtinanspruchnahme vertraglicher Leistungen und sind zumeist Kosten für Futter, Wasser und Einstreu. Die Höhe der Abzüge unterliegt der gerichtlichen Schätzung und wird zumeist mit 1/3 bewertet.

 

Häufig taucht die Frage auf, ob eine fristlose Kündigung möglich ist. Das Amtsgericht Grünstadt führte dazu aus, dass dem Einsteller nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden kann, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Hierbei kann man sich an den Regelungen zum Mietvertrag orientieren. Nach §543 BGB liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung nicht zugemutet werden kann. Ferner liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Der Pferdepensionsvertrag zählt zu den typengemischten Verträgen. Er beinhaltet nicht nur mietvertragliche sondern ebenso verwahrungs- und dienstvertragliche Elemente. Das Amtsgericht Osnabrück entschied, dass eine Kündigungsfrist von 2 Monaten bei typengemischten Verträgen als angemessen gilt.

 

Kurz gesagt gilt, dass eine fristlose Kündigung nur aus einem wichtigen Grund erfolgen kann, der Stallbesitzer aber verpflichtet ist, ersparte Aufwendungen bei vorzeitiger Kündigung anzurechnen.