Wer haftet beim Weideunfall?

Wilde Mustangs
Die Haftung beim Weideunfall ist kompliziert

 

Unsere vierbeinigen Freunde können ihn kaum erwarten – den Start in die Weidesaison. Doch vor allem bei den ersten Koppelaufenthalten schwingt bei uns Pferdehaltern immer etwas Unbehagen mit. Was geschieht, wenn mein Pferd beim „Aushandeln“ der Rangordnung verletzt wird oder selbst einen Weidepartner verletzt? Wer haftet für etwaige Schäden?

 

Hier die wichtigsten Fakten zum Thema:

 

  • Nach § 833 BGB haftet jeder (private) Tierhalter für die Schäden, die sein Tier verursacht hat. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung, somit ist es unerheblich, ob den Pferdehalter tatsächlich selbst eine Schuld an dem Weideunfall trifft. Darüber hinaus hat sich jeder Tierhalter stets die sogenannte „Tiergefahr“ zurechnen zu lassen. Diese geht von jedem Tier generell aus, egal ob es in unseren Augen für den Schaden verantwortlich ist. Viele Gerichte machen es sich bei Weideunfällen daher etwas bequem und nehmen eine Haftungsquote von 50:50 an. Daher ist stets eine gute, am besten anwaltliche, Argumentation gefragt.

 

  • Trifft den Halter des geschädigten Pferdes eine erhebliche Mitschuld, kann sich die Quote deutlich zu seinen Lasten verschieben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein Pferd wissentlich zu einem besonders angriffslustigen Kollegen stellt oder sein verletztes Pferd in eine besonders lauffreudige Gruppe lässt.

     

  • Eventuell kann auch die Haftung eines Dritten hinzutreten. Wenn beispielsweise der Stallbesitzer die „falschen“ Pferde zusammenstellt, wird er in der Regel aus dem Pferdepensionsvertrag haften. Die Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB bleibt jedoch stets daneben bestehen. Da es sich um eine sog. Gesamtschuldnerische Haftung handelt, kann sich der Pferdehalter in diesen Fällen aussuchen, wen er in Anspruch nimmt.

     

  • Kommt es in einer größeren Herde zu einem Schaden und kann nicht sicher festgestellt werden, welches Pferd der „übeltäter“ war, greift die Haftungsregelung des § 830 BGB ein. Nach dieser haften alle Halter der in Frage kommenden Pferde gemeinschaftlich. Auch hier hat der Geschädigte Pferdehalter die freie Wahl. Entweder kann er die Halter der Weidepartner anteilig in Haftung nehmen oder den gesamten Schaden bei einem Halter seiner Wahl geltend machen. Dieser wäre dann wiederum berechtigt die Kosten anteilig von den übrigen haftenden Pferdehaltern zurückzufordern. Dieser Umstand zeigt, wie wichtig eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist. Lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten.

     

  • Zu den ersatzfähigen Schäden gehören in den meisten Fällen die Tierarztkosten inkl. der Kosten für einen Klinikaufenthalt, Transportkosten, eine durch die Verletzung hervorgerufene Wertminderung des Pferdes sowie der sogenannte „Nutzungsausfallschaden“.