Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

LG Frankenthal, Teilurteil vom 31.08.2011 – 6 O 310/07

Mit dem Teilurteil vom August 2011 hatte das Landgericht Frankenthal entschieden, dass die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Dressurpferd wegen einer Erkrankung auch nach scheinbarem Ablauf der Verjährungsfrist zulässig ist, wenn die Ist-Beschaffenheit des Pferdes bei Gefahrenübergang von der von den Parteien explizit  vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.

 

Die Klägerin erwarb am 7.11.2005 von dem Beklagten eine Dressurstute zu einem Preis von 15.000,00€. Das tierärztliche Gutachten des vom Beklagten beauftragten Tierarztes wurde zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Sprunggelenke, sowie die Dornfortsätze der Wirbelsäule keine besonderen Befunde aufweisen. Der Kaufvertrag beinhaltete außerdem eine 3-monatige Verjährungsklausel für Mängelansprüche. Mit ihrem Schreiben vom April 2007 trägt die Klägerin vor, dass das von ihr erworbene Pferd unter dem sog. „Kissing-Spines-Syndrom“ leide und bereits zum Übergabezeitpunkt mangelhaft gewesen sei. Sie erklärte damit den Rücktritt vom Kaufvertrag.

 

Das Landgericht Frankenthal erklärte die Klage für zulässig und entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Schadensersatz, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes habe. Das erworbene Pferd war nicht frei von Sachmängeln und wies bei Übergabe nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit auf. Die Röntgenaufnahmen der Dornfortsätze der Wirbelsäule wiesen laut tierärztlichem Gutachten keine besonderen Befunde auf. Der erstellende Tierarzt hatte allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass er das Kästchen hinter der Zeile „Dornfortsätze BWS/LWS“ nur aus Versehen angekreuzt habe, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Röntgenaufnahmen vorlagen. Weiterhin sind die Ergebnisse der Röntgenuntersuchung der Sprunggelenke falsch beurteilt worden. Der Sachverständige führte aus, dass sehr wohl kleine Randzacken an beiden Sprunggelenken im Bereich des Metatarsus erkennbar seien. Damit ist auch ein erhöhtes Risiko für das Auftreten einer Erkrankung in diesem Bereich verbunden.

 

Weiterhin erklärte das Landgericht die Verjährungsfrist von 3 Monaten für unzulässig. Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handle, gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen von zwei Jahren. Die Klägerin hat ihren Rücktritt vom Kaufvertrag im April 2007 also wirkend erklärt.

 

Da die Parteien noch über die Höhe der zu zahlenden Beträge streiten, war zunächst nur die Feststellung der wirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages nötig.

 

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