Veranstalter haftet für Reitunfall auf seinem Turnier

BGH, Urteil vom 23.09.2010 – III ZR 246/09 (OLG Hamm)

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Veranstalter eines Reit-und Springturnieres für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines Reitpferdes haftet. Er schuldet dem Eigentümer des verletzten Pferdes Schadensersatz in Höhe des Wertes des Pferdes.

 

Die Tochter des Klägers startete auf dem vom Verein veranstalteten Reit-und Springturnier in einer Springpferdeprüfung der Klasse M. Der letzte Sprung des Parcours war eine Kombination aus Oxer und Steil. Dicht neben dem Steilsprung befand sich ein festgeschraubter Fangständer, der einige Zentimeter niedriger war als die Stange des letzten Hindernisses. Das Pferd versuchte im letzten Moment über den Fangständer zu springen, kollidierte aber mit diesem und musste aufgrund der schweren Verletzungen eingeschläfert werden. Der Eigentümer des verletzten Pferdes forderte von dem Turnierveranstalter einen Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 €.

 

Der Bundesgerichtshof erklärte die Schadensersatzforderung für rechtmäßig. Der Veranstalter ist dazu verpflichtet eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen. In diesem Fall wurde der Fangständer in seiner konkreten Anwendung den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage nicht gerecht und stellte ein enormes Sicherheitsrisiko für Reiter und Pferd dar. Weiterhin führte das Gericht an, dass die Teilnahmebedingungen, welche der Veranstalter in der Ausschreibung aufführte, nicht wirksam sind. In der Zeitschrift „Reiter und Pferde“ hieß es, dass der Veranstalter jegliche Haftung für Schäden ausschließt, die den Besuchern, Teilnehmern und Pferdebesitzern durch leichte Fahrlässigkeit des Veranstalters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausschließt.

 

Durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständiger wurde ebenfalls bestätigt, dass weder ein Reiterfehler noch die vom Pferd ausgehende Tiergefahr für den Reitunfall verantwortlich waren.

 

Nach Auffassung des Gerichts stand dem Kläger aus der Pflichtverletzung des Veranstalters ein Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 € zu.

 

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