Rückabwicklung Pferdekauf: Auch mündlicher Vertrag kann Beschaffenheitsvereinbarung enthalten

OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Februar 2018, Az.: 1 U 51/16

Dieses Urteil des OLG Oldenburg enthält nahezu alle rechtlichen Kniffe zur Rückabwicklung eines Pferdekaufs. Noch dazu haben wir es mit einer ausländischen Käuferin zu tun. Unbedingt auch im Volltext lesenswert!

Im Juli 2012 beabsichtigte die amerikanische über 60-jährige Klägerin mit Wohnsitz in New York den Erwerb eines umgänglichen, lektionssicheren Pferdes, das auch für unerfahrene Reiter geeignet ist. Der Beklagte erklärte sich bereit, ein Pferd entsprechend diesen Anforderungen zu suchen. Im März 2013 stellte er der Klägerin einen neunjährigen Holsteiner Wallach zu einem Kaufpreis von 55.000 € vor. Nach dreimaligem Probereiten, wobei das Pferd beim Aufsteigen festgehalten wurde, entschied sich die Klägerin für den Kauf des Pferdes. Die Parteien vereinbarten, dass das Pferd zunächst in einem Ausbildungsstall stehen und von einem Bereiter weiter ausgebildet werden sollte. Per E-mail bestätigte die Klägerin, dass sie das Pferd zum Kaufpreis von 55.000€ kaufen wolle und überwies den Kaufpreis. 

Zunächst begann der Bereiter das Pferd zu longieren und im Anschluss zu reiten, wobei es aufgrund des Verhaltens des Pferdes zu Schwierigkeiten kam. Nach Rücksprache mit dem Bereiter entschied sich die Klägerin für einen Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung darauf, dass das der Wallach der vereinbarten Beschaffenheit nicht entspreche. Dies wurde dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, woraufhin dieser das Pferd noch am selben Tag abholen ließ. Im Folgenden schilderte die Klägerin in einer E-mail, dass ihr die Probleme des Pferdes im Voraus nicht aufgezeigt wurden und forderte durch Mitteilung ihrer Bankdaten die Rücküberweisung des Kaufpreises. Der Beklagte zahlte den Kaufpreis jedoch nicht zurück.

Nach Auffassung des OLG war der Auffassung, dass der Wallach der (mündlich) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung bei Gefahrübergang nicht entsprach und somit mangelhaft sei. Es sei der Klägerin auch nicht nach § 442 Abs 1 BGB (Kenntnis des Käufers) verwehrt, sich auf diesen Mangel zu berufen. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin beim Probreiten die Info erhalten haben soll, dass der Wallach beim Aufsteigen/Ausziehen der Jacke ängstlich reagiere, begründe keine Kenntnis des Mangels. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war nach Auffassung des Gerichts entbehrlich, da eine solche ohnehin unmöglich war. (Achtung! Anders regelmäßig OLG Schleswig).

 

Volltext: https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/2/4/8/9/8/202287.pdf