Gesamtschuldnerische Haftung von Tierarzt und Verkäufer

 

BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11

 

Mit seinem Urteil vom 22.12.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass Verkäufer und Tierarzt bei einer mangelhaften Durchführung der Ankaufsuntersuchung hinsichtlich der meisten Forderungen des Käufers gesamtschuldnerisch haften.

 

Die Klägerin hatte damals ein Dressurpferd zum Kaufpreis von 60.000,00€ erworben. Einige Wochen später fing das Pferd an zu lahmen und es stellte sich eine dauerhafte Unbrauchbarkeit als Dressurpferd heraus. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens nahm der Verkäufer das Pferd zurück und zahlte an die Klägerin zusätzlich 15.000,00€ für Unterhaltsaufwendungen.

 

Mit der Klage gegen den behandelnden Tierarzt begehrte sie Ersatz der Behandlungs – und Unterbringungskosten in Höhe von 28.268,77€, mit der Begründung, dass dieser bei der Ankaufsuntersuchung pathologische Befunde im Bereich der Dornfortsätze, des rechten Knies und des Gleichbeins vorne rechts übersehen habe.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage zunächst statt. Demzufolge ist es unstreitig, dass der beklagte Tierarzt seine Pflichten aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt hat. Er habe die entsprechenden Befunde im Untersuchungsprotokoll nicht angegeben und schulde der Klägerin somit einen fehlerfreien Befund. Daraus resultiert seine Haftung für Schadensersatz, welchem auch Unterbringungs- und Behandlungskosten zugeordnet werden.

 

Weiterhin führt der Bundesgerichtshof an, dass der Verkäufer und der beklagte Tierarzt gleichstufig nebeneinander haften. Da keiner von ihnen seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat, sind zu dazu verpflichtet, Behandlungs – und Unterbringungskosten zu ersetzen. Verkäufer und Tierarzt haften also gesamtschuldnerisch. Der Bundesgerichtshof erklärte, dass ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch dann für die übrigen Schuldner wirkt, sofern die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen.

 

 

 

Um im vorliegenden Fall ein Urteil fällen zu können, bedurfte es der Nachholung von weiteren erforderlichen Feststellungen.

 

 

 

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