Gefährliche Kutschfahrt

 

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.1999 – 6 U 120/98

 

Sind auf einer Reitanlage Schilder mit der Aufschrift „Reiten und Gespannfahren auf eigene Gefahr“ angebracht, so ist die Tierhalterhaftung eines Pferdehalters regelmäßig nicht ausgeschlossen, wenn er kostenlosen Unterricht im Gespannfahren erteilt und der Schüler sich dabei schwer verletzt.

 

Der Beklagte, ein erfolgreicher Gespannfahrer mit Erfahrungen als lizenzierter Fahrlehrer und Prüfer, erteilte dem Kläger zum gegebenen Zeitpunkt kostenlosen Unterricht im Vierergespannfahren mit seinen Pferden, damit dieser das Silberne Fahrabzeichen erwerben konnte. Nach Aufforderung des Beklagten leitete der Kläger ein Wendemanöver ein, wobei das Gespann außer Kontrolle geriet, dieser vom Kutschbock stürzte und sich schwer verletzte. Der Kläger begehrte die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld des Beklagten.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab der  Klage statt. Demnach sei der Beklagte zum Ersatz materiellen und immateriellen Schadens verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger als Folge der von den Pferden des Beklagten ausgegangenen Tiergefahr gestürzt sei. Das Fahrmanöver sei nicht planmäßig verlaufen, da die Pferde plötzlich gescheut haben und das Gespann im Zuge dessen außer Kontrolle geriet. Die spezifische Tiergefahr habe sich deshalb verwirklicht, da die Pferde nicht mehr der Leitung und dem Willen des Kutschfahrers gefolgt seien und dieses Verhalten somit ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen sei.

 

Die Tatsache, dass der Beklagte den Fahrsportunterricht kostenlos und aus reiner Gefälligkeit erteilte, ziehe nach Angaben des Gerichts keinen Haftungsausschluss nach sich. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auf etwaige Ansprüche aus der Tierhalterhaftung des Beklagten hat verzichten wollen. Weiterhin sei unklar, ob die Parteien zuvor über eine Haftungsregelung gesprochen haben und ob der Kläger die angebrachten Warnschilder überhaupt zur Kenntnis genommen hat.

 

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