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Stalking in der Nachbarschaft

Stalking in der Nachbarschaft 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.11.2021 - 10 O 6/12 

 

Eine interessante Entscheidung des OLG Karlsruhe befasst sich mit Schadensersatzansprüchen bei Stalking im Nachbarschaftsverhältnis. Nicht selten kommt es vor, dass ein gestörtes Nachbarschaftsverhältnis komplett eskaliert und sich eine Partei gezwungen sieht, umzuziehen. Derjenige, der durch Nachstellung und Bedrohung durch die Nachbarn in adäquater kausaler Weise zum Wegzug wurde, habe nach Auffassung des Gerichts das Recht auf Ersatz derjenigen Schäden, welche zur Wiederherstellung des persönlichen Sicherheitsgefühl entstehen. Hierzu zählten z.B. Umzugskosten, Notarkosten und die Grunderwerbssteuer für den Erwerb des neuen Wohnhauses. Bloße Vermögensfolgeschäden seien jedoch nicht ersatzfähig.

 

Das schikanöse oder sogar kriminelle Verhalten eines Nachbarn begründe allerdings per se keinen Sachmangel eines Grundstücks. Auch eine vorvertragliche Aufklärungspflicht für den Verkäufer eines Grundstücks bestünde nur dann, wenn Beeinträchtigungen erheblichen Maßes zu erwarten sind. 

 

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Die Klägerfamilie erwarb von der Beklagtenfamilie ein Grundstück zum Bau einen Einfamilienhauses. Die Beklagtenfamilie selbst bewohnte bereits das Nachbargrundstück. Nach dem Einzug wurde die Klägerfamilie vermehrt von dem volljährigen Sohn der Beklagtenfamilie tyrannisiert und schikaniert, was die Klägerfamilie schließlich zum Wegzug veranlasste. 

Die Zudringlichkeiten begannen unmittelbar nach dem Einzug der Klägerfamilie in ihren Neubaz im Juni 2013. So trieb sich der Beklagte z.B.  unbefugt auf dem Grundstück herum und klopfte gegen die Hauswände. Auch überwachte er das Grundstück der Kläger mit Hilfe einer Drohne. Im weiteren Verlauf drohte er der Frau und den beiden minderjährigen Töchtern der Klägerfamilie mit körperlicher Gewalt.  Beleidigungen durch den Beklagten waren ebenfalls an der Tagesordnung. Bei einem Vorfall tauchte der Beklagte sogar unbekleidet in der Auffahrt der Klägerfamilie auf und beschimpfte die Klägerin. Dieses Verhalten steigerte sich noch in konkrete Gewalt- und sogar Todesandrohungen. So hatte der Beklagte gegenüber der Klägerin  ankündigt, er werde nun ins Haus gehen und seine Pistole holen. Desweiteren hatte er den Kläger mit einem erhobenen Beil verfolgt. Die Polizei musste vermehrt eingreifen und stellte fest, dass der Beklagte oftmals stark alkoholisiert war. 

 

Auf Grund der unerträglichen Lebensumstände zoge die Klägerfamilie aus und kaufte ein neues Haus. 

 

Im Laufe des Prozesses stellte sich heraus, dass bereits weitere Strafverfahren gegen den Beklagten liefen, unter anderem wegen Nachstellung/Stalking und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. 

Des weiteren hatte die Beklagte nach Auffassung des Gerichts die vorvertragliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des auffälligen Verhaltens ihres Sohnes nicht erfüllt.  

 

Letztendlich sah das Gericht die Beklagten in der Pflicht, den Klägern die Kosten für den Umzug, den Notar und der Grunderwerbssteuer des neuen Hauses zu erstatten. 

Sorgfaltspflichten des Stallbetreibers bei Eingliederung eines neuen Pferdes

Sorgfaltspflichten des Stallbetreibers bei Eingliederung eines neuen Pferdes

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17

 

Die Weidesaison beginnt! Passend hierzu möchte ich euch eine interessante Entscheidung des OLG Brandenburg präsentieren. Sie beschäftigt sich mit der Haftung des Stallbetreibers für die Weideverletzung eines Pensionspferdes. Nach Auffassung des Gerichts sind an die Vorgehensweise bei der Eingliederung/Herdenzusammenführung hohe Anforderungen zu stellen. Zahlreiche Positionen sind im Rahmen des Schadensersatzes zu berücksichtigen.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Der Kläger, neu in der Zuchtszene und unerfahren, hatte seinen Shagya-Araber Jährlingshengst zur Aufzucht in den Pensionsbetrieb der Klägerin gegeben. Dort wurde dieser ohne Eingliederungsmaßnahmen einer bereits existierenden Herde von 5 Hengsten im Alter von 1 1/1 bis etwa 2 1/2 Jahren beigefügt. Der junge Hengst wurde durch die anderen Herdenmitglieder erheblich verletzt und erlitt zahlreiche Biss- und Trittverletzungen. Unglücklicher Weise stellte sich zudem eine verletzungsbedingte Ataxie ein. Es war eine umfangreiche tierärztliche Behandlung nebst Klinikaufenthalt notwendig.

Der Kläger machte die Wertminderung, die Behandlungs- und Transportkosten, sowie die außergerichtlichen die Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Nach Auffassung des Gerichts habe die Beklagte die Verletzung des Hengstes durch die grob fahrlässige Verletzung ihrer Obhutspflichten verursacht, da sie gegen allgemein anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine bestehende Herde verstieß. Da es sich bei dem Pferd des Klägers um seinen ersten Zuchtversuch handelt, hätte die Beklagte auf mögliche Gefahren hinweisen müssen. Das Unterteilen der Weidefläche wäre zudem möglich gewesen, ohne bei den anderen Pferden für Stress zu sorgen. Ein aggressives Verhalten, wie Beißen oder Treten sei zwar nicht beobachtet worden, allerdings reiche ein Kontrollgang pro Tag nicht aus, um dies auszuschließen. Es verbleibe somit dabei, dass das Pferd durch tierisches Verhalten verletzt worden ist. 

Die geltend gemachte Wertminderung des Pferdes um 30.000€ sei fraglich, da die weitere Entwicklung ohne diesen Vorfall ungewiss ist. Nach sachverständiger Einschätzung liege die Wertminderung des Pferdes bei lediglich 1000€. Das mittlerweile 9 Jahre alte Pferd leide derzeit nur noch an einer Störung der Bewegungskoordination, die für einen Nichtfachmann kaum wahrnehmbar sei. Die Nutzung des Wallachs für reiterliche Zwecke sei somit nicht ausgeschlossen.

Dem Kläger stünde ferner ein Teilbetrag der geltend gemachten materiellen Schäden zu. Dieser orientiere sich an dem Maß des Verschuldens der Beklagten und an der Verhältnismäßigkeit der verletzungsbedingten Aufwendungen. Zu dem Zeitpunkt der Schädigung war das Pferd noch im Fohlenalter und hatte somit eine Lebenserwartung von über 20 Jahren. Die aktuellen Einschränkungen sind zwar nur noch gering, das Affektionsinteresse des Klägers ist allerdings extrem hoch gewesen, da es sich um seinen ersten und einzigen Zuchtversuch handelt. 

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2021, Aktenzeichen 3 U 6/17