Vor allem im Zusammenhang mit Strafbefehlsverfahren stellen mir meine Mandanten diese Frage immer wieder. Daher hier mal eine kurze Zusammenfassung der Fakten:
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Alle strafgerichtlichen Verurteilungen werden zunächst einmal im Bundeszentralregister erfasst. Dies gilt auch für Strafen aus einem Strafbefehl. Allerdings können nur die Strafverfolgungsbehörde und einige andere Behörden in das Bundeszentralregister Einsicht nehmen. Eine Eintragung wird also nur im Falle eines neuen Strafverfahrens relevant.
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Nicht jede Eintragung im Bundeszentralregister findet sich auch im sogenannten Führungszeugnis wieder. Geringfügige Erstverurteilungen insbesondere Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen finden sich nicht im Führungszeugnis wieder. Dies gilt jedoch nur, solange das Bundeszentralregister keine weiteren Eintragungen enthält.
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Achtung: ist im Bundeszentralregister bereits eine Eintragung vorhanden, spielt die Höhe der Strafe der zweiten Verurteilung keine Rolle mehr. Beide Verurteilungen tauchen dann im Führungszeugnis auf.
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Enthält sein Führungszeugnis (noch) keinen Eintrag, darf sich der Betroffene als „nicht vorbestraft“ bezeichnen (§53 BZRG).