OLG Celle, Urteil vom 12.02.2014, Az.: 14 U 113/13
Mit den ersten Krokussen traut sich auch die radelnde Bevölkerung wieder auf die Straße. Die immer wieder auftauchende Frage, ob das unterlassene Tragen eines Fahrradhelms eine Mitschuld auslöst, hat das OLG Celle nun erneut beantwortet. Die tendenzielle Schutzwirkung eines Fahrradhelms begründet nach Ansicht des Gerichts noch keine Tragepflicht. Allenfalls bei risikobehafteter Fahrweise könne von einer Helmpflicht ausgegangen werden.
Im zu Grunde liegenden Fall stießen zwei Radfahrer auf der Straße zusammen. Der Kläger zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Er trug keinen Fahrradhelm. Das Landgericht Verden war in der ersten Instanz von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen. Es hatte den Schmerzensgeldanspruch des Klägers um 20 % gekürzt. Schließlich habe das gerichtliche Sachverständigengutachten bestätigt, dass ein Fahrradhelm die Verletzungen zumindest teilweise verhindert hätte. Dass es keine gesetzliche Helmpflicht gibt, steht einem Mitverschulden nach Ansicht des Landgerichts nicht entgegen.
Das Oberlandesgericht Celle lehnte in zweiter Instanz eine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer ab. Weder gebe eine gesetzliche Verpflichtung noch bestehe eine allgemeine Obliegenheit zum Tragen eines Fahrradhelmes. Auch sei das Radfahren nicht mit Reiten oder Skifahren vergleichbar. Ein Fahrrad werde im Alltag ganz allgemein zur Beförderung genutzt. Anders als beim Reiten oder Skifahren gäbe es zudem allgemeine Verkehrsregeln.
Nur im Falle eines Sport-Radfahrers, der sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, könne der Vorwurf gemacht werden, dass kein Helm getragen wurde. Hierfür sei jedoch das bewusste Eingehen von solchen Risiken erforderlich, die über die des normalen „Alltagsradelns“ hinausgingen. Im Falle des Klägers, der mit seinem Sportrad mit 20-30 km/h unterwegs war, seien diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt.