Augen zu und durch - Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung

Helikopter Notarzt
Jetzt vorsorgen!

 

Niemand denkt gerne darüber nach und doch kann es jedem von uns jederzeit passieren. Als Verkehrsrechtlerin werde ich täglich mit zum Teil verheerenden Unfallereignissen konfrontiert. Mit einem Wimpernschlag kann sich das Leben dramatisch verändern, man selber nicht mehr in der Lage sein, Entscheidungen zu treffen oder seine Angelegenheiten zu regeln. Doch nicht nur durch einen Unfall, auch durch Krankheit oder letztendlich das Alter kann diese Situation eintreten. Für diesen Fall Vorsorge zu treffen, ist auch für junge Menschen sinnvoll, kann die Unsicherheit nehmen, das ungute Gefühl beseitigen.

 

Eine vertrauensvolle und fachkundige anwaltliche Beratung kann helfen, diesen Schritt zu gehen und für einen selbst die passenden Formulierungen zu finden. Es handelt sich um eine höchstpersönliche Angelegenheit und die letztendliche Ausgestaltung ist so individuell wie der Mensch selbst. Ein Musterformular aus dem Internet kann daher kaum die persönliche Beratung und Erstellung der individuellen Unterlagen ersetzen. So sieht z.B. kein mir bekanntes Formular zur Vorsorgevollmacht eine spezielle Regelung für Tierhalter vor.

 

Die Vorsorgevollmacht

 

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten zu regeln, bevollmächtigt. Diese Person ist dann z.B. in der Lage, Bank- oder Versicherungsgeschäfte zu tätigen, einen Heimvertrag abzuschließen u.s.w.. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht nicht vor, erfolgt ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Ob Angehörige vorhanden sind, ist vollkommen unerheblich, denn auch diese müssten in dem Verfahren zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden.  Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht verhindert ein Betreuungsverfahren!

 

Die Patientenverfügung

 

Mit der Patientenverfügung werden vorab Entscheidungen über die medizinischen Versorgung getroffen, ebenfalls für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Entscheidungen zu treffen. So werden zum Beispiel zu den Themen lebensverlängernde Maßnahmen, Organspende, Sterbeort usw. eindeutige Regelungen getroffen. Die Patientenverfügung richtet sich an den Arzt und an den Bevollmächtigten oder den gerichtlich bestellten Betreuer, damit dieser die Wünsche des Verfügenden durchsetzt. Gem. § 1901 a BGB ist die Verfügung schriftlich zu verfassen.

 

Betreuungsverfügung

 

In der Betreuungsverfügung werden Wünsche hinsichtlich einer Betreuung geäußert, auch hier für den Fall, dass man den diesbezüglichen Willen selbst nicht mehr zum Ausdruck bringen kann.  

 

Sprechen Sie mich an!