Flugverspätungen bei Pauschalreisen - Wer zahlt?

Entschädigungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung

 

Die Verordung ist grundsätzlich auch auf Flüge im Rahmen von Pauschalreisen anwendbar. Dies gild jedoch nicht uneingeschränkt.Die Fluggastrechte sind anwendbar auf alle Flüge, die in der Europäischen Union starten. Für die in der EU landenden Flüge gilt zusätzlich, dass die jeweilige Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU haben muss.

 

 Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Charter-, Linien- oder Billigflügen. Die Ansprüche unterliegen in Deutschland der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, diese beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem sich die Flugverspätung ereignet hat. Neben der Entschädigung für Flugverspätungen regelt die Fluggastrechteverordnung auch die Entschädigungen bei Flugannullierungen und Nichtbeförderung.

 

Nach dem Wortlaut der Verordnung haben Passagiere ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden lediglich einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essensgutscheine usw.) (Art. 9) sowie ab einer Verspätung von mindestens fünf Stunden  einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen (z.B. anderweitige Beförderung) (Art. 8). Der Anspruch auf Ausgleichzahlungen ist nicht ausdrücklich geregelt. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seinem berühmten sogenannten „Sturgeon-Urteil“ vom 19.11.2009 festgestellt, dass bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung die gleichen Entschädigungen zu zahlen sind wie bei einer Annullierung. Mit Urteil vom 31.10.2012 hat der EUGH diese Rechtsauffassung bestätigt. Somit haben auch Passagiere eines mehr als drei Stunden verspäteten Fluges einen Anspruch auf die in Artikel 7 der Verordnung geregelten Ausgleichzahlungen.

 

  • Pro Passagier 250,00 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger

  • Pro Passagier 400,00 EUR bei allen Flügen innerhalb der EU über 1.500 km sowie bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km.

  • Pro Passagier 600,00 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung über mehr als 3.500 km

Es handelt sich bei den Entschädigungszahlungen um einen pauschalierten Schadensersatz. Ein konkreter Schaden muss nicht nachgewiesen werden. Die verantwortliche Airline kann sich nur dann entlasten, wenn die Verspätung auf einem Vorkommnis beruht, dass auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Politische Instabilität, gefährliche Wetterbedingungen oder Sicherheitsrisiken können einen solchen Entlastungsgrund darstellen.

 

Entschädigungen nach dem Reiserecht

Ist der verspätete Flug Bestandteil einer Pauschalreise, stehen dem Fluggast darüber hinaus Ansprüche gegen den Reiseveranstalter zu. Sie ergeben sich aus den §§ 651 a ff. BGB und fallen längst nicht so großzügig aus wie die Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Die Flugverspätung stellt einen Reisemangel dar, dieser Umstand berechtigt den Pauschalreisenden zur Minderung des Reisepreises. Auf den Sitz der Fluggesellschaft oder die Länge der Flugstrecke kommt es bei diesem Anspruch nicht an.

Verzögerungen von bis zu vier Stunden werden im Reiserecht als hinzunehmende Unannehmlichkeit angesehen. Erst bei einer Verzögerung des Hin- oder Rückflugs von mehr als vier Stunden stehen dem betroffenen Reisenden nach der herrschenden Rechtsprechung ab der 5. Stunde pro weitere Stunde 5 % des Tagesreisepreises zu.

 

Einen weiteren Mangel kann die Ankunft an einem anderen Flughafen mit anschließendem Bustransfer darstellen, beispielsweise weil der Zielflughafen wegen eines Nachtflugverbotes bereits geschlossen war. Pauschaltouristen können hierfür eine Minderung von weiteren 20-100 % des Tagesreisepreises geltend machen, je nachdem wie lange der Bustransfer dauerte und welche sonstigen Unannehmlichkeiten die Änderung des Ankunftsortes mit sich brachte. Bei einer Ankunft in München statt in Hamburg und einer anschließenden 10-stündigen Busfahrt hatte das Amtsgericht Hamburg Altona (Az.: 319 C 451/00) eine Minderung von 100 % des Tagespreises für angemessen erachtet.

 

Im Reisevertragsrecht gilt es unbedingt die Ausschlussfrist von einem Monat zu beachten. § 651 g Satz 1 BGB sieht vor, dass der Reisende seine Ansprüche innerhalb eines Monats (entspricht 4 Wochen) nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen hat. Darüber hinaus verjähren reiserechtliche Ansprüche bereits nach zwei Jahren. Erhält ein Pauschalreisender Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung, hat er sich diese auf die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anrechnen zu lassen.