Es schneit, es schneit... - Die Räum- und Streuplicht in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein ist die Winterdienstpflicht im Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein geregelt (§45 Abs. 2 StWG). Zum Winterdienst gehört die Schneeräumung auf den Fahrbahnen, Gehwegen und Radwegen ebenso wie das Bestreuen dieser Wege bei Glatteis.

 

Winterdienstpflichtig sind grundsätzlich die Gemeinden. Sie sind jedoch berechtigt, ihre Pflichten durch Satzung auf die Eigentümer und Eigentümerinnen oder Nutzungsberechtigte der anliegenden Grünstücke zu übertragen. Hiervon machen die Gemeinden selbstverständlich gerne Gebrauch. Wie die Räum- und Streupflicht im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich daher nach der entsprechenden Gemeindesatzung.

So sieht zum Beispiel die Satzung der Gemeinde Mönkeberg zur Straßenreinigung (einschließlich Winterdienst) vor, dass Gehwege – soweit möglich – mindestens in einer Breite von 1, 50 m von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen sind. Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben Ihrer Pflicht in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr – an Sonn- und Feiertagen von 9.00 Uhr bis 20 Uhr - so oft wie erforderlich nachzukommen. Die Satzungen der einzelnen Gemeinden des Amts Probstei sind hierbei ähnlich formuliert. In einigen Gemeinden (z.B. Laboe) besteht die Räum- und Streupflicht wochentags jedoch bereits ab 7.00 .

Kommt es zu dem Naturphänomen Blitzeis, sind die Räum- und Streupflichtigen ganz besonders gefordert. Laut den meisten Gemeindesatzungen zum Winterdienst, ist bei Eisregen sogar ein Abstreuen mit Salz oder sonstigen Auftauenden Stoffen erlaubt, da abstumpfende Mittel wie Sand oder Split keine hinreichende Streuwirkung erzielen. Innerhalb der laut Gemeindesatzung festgelegten Zeit besteht bei Eisregen eine Pflicht zum wirksamen und wenn notwendig wiederholten Abstreuen. Nach der Rechtsprechung kann sich der Pflichtige nicht darauf berufen, dass ein Streuen bei Blitzeis unzumutbar sei oder ohnehin keinen Erfolg habe (zuletzt OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az.: 1 U 2379/10).