OLG Schleswig auf Seiten fleißiger Arbeitnehmer

 

Ein neuer Trend in der Rechtsprechung lässt einen Standarteinwand der Versicherer bröckeln. Arbeitnehmer, die nach einer Verletzung früh wieder arbeiten gehen, obwohl eine weitere Krankschreibung möglich wäre, sollen nicht länger benachteiligt werden.

 

OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 7 U 95/11

 

Das OLG Schleswig hatte dem Kläger in zweiter Instanz für seine auf Grund eines Verkehrsunfalles erlittene Schulterluxation einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 4.000,00 EUR zugesprochen.

 

Der Kläger war bereits kurze Zeit nach dem Unfallereignis wieder am Arbeitsplatz erschienen,um gegenüber seinen Auftraggebern zu demonstrieren, dass er trotz der Verletzung bereit sei zu arbeiten. Den auch hier gebrachten Standarteinwand der Versicherer, dass bzgl. der Schmerzensgeldhöhe nur die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden könne, hat das OLG zurückgewiesen.

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes könne nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger nach den sachverständigen Bekundungen „an sich“ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von zumindest vier Wochen und eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von weiteren acht Wochen gegeben sei. Dass der Kläger derart früh wieder an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, könne den Beklagten nicht zu Gute kommen bzw. anders herum den Schmerzensgeldanspruch des Klägers mindern.

 

Der Entscheidungstrend entlastet geschädigte Arbeitnehmer ungemein, sahen Sie sich doch bisher häufig mit dem Konflikt konfrontiert, entweder ein angemessenes Schmerzensgeld zu erhalten, oder den Arbeitgeber nicht zu verärgern.