Sarkoide – Anerkannter Mangel beim Pferdekauf

LG Köln, Urteil vom 3.11.2005 – 29 O 290/04

Das Landesgericht Köln hat mit diesem Urteil zugunsten der Klägerin entschieden, dass Sarkoide als Mangel beim Pferdekauf geltend gemacht werden können und somit einen Grund zur Rückabwicklung des Kaufvertrages darstellen.


Die Klägerin hatte den Beklagten aufgefordert, das am 21.04.2004 von ihm erworbene Pferd aufgrund von bösartigen Hautwucherungen zurückzunehmen. Obwohl zur Zeit der Ankaufsuntersuchung keinerlei Anzeichen für die sog. Sarkoide erkennbar waren, war  unstreitig davon auszugehen, dass diese bereits bei Gefahrenübergang vorlagen. Der behandelnde Tierarzt gab an, dass Sarkoide schnell wachsen können und auf Grund der damals noch geringen Größe im Winterfell nicht feststellbar waren.


Das Gericht führte aus, dass das Pferd bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelbehaftet gewesen sei. Im angezeigten Streit seien die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf anzuwenden. Da sich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang gezeigt habe und keinerlei Gründe für einen Ausschluss dieser Regelungen, wie etwa die Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels vorlägen, sei das angegebene Vertragsverhältnis nichtig und der Beklagte zu verurteilen, das Pferd zurückzunehmen.