Der Haushaltsführungsschaden

Besen
Nicht zu unterschätzen: der Haushaltsführungsschaden

 

Bereits kleinere Verletzungen können dafür sorgen, dass der Geschädigte bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für einen längeren Zeitraum außer Gefecht gesetzt ist. Viele Mandanten sind überrascht, dass die Möglichkeit besteht, auch für die Unterstützung der eigenen Familienmitglieder einen finanziellen Ausgleich geltend zu machen. Der Haushaltsführungsschaden umfasst nicht nur die konkret angefallenen Kosten für eine „fremde“ bezahlte Haushaltshilfe sondern auch den unbezahlten Fremdaufwand von Familienmitgliedern und vertrauten Personen für die Unterstützung des Verletzten. Hier kann ein pauschaler Stundenlohn angesetzt werden.

 

Bei der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens gilt es zunächst, die Situation im Haushalt des Mandanten vor dem Unfallereignis abzubilden. Hierbei wird stets der Zeitraum von einer Woche zu Grunde gelegt. Folgende Informationen sollten diesbezüglich vorgetragen werden:

 

  • Alter und Berufstätigkeit des Geschädigten

  • Wohnsituation des Geschädigten

  • Personen, die mit dem Geschädigten im Haushalt leben sowie deren Alter und Umfang Ihrer   Berufstätigkeit

  • Besonderheiten wie pflegebedürftige Familienmitglieder, Haustiere etc.

  • Anzahl der Arbeitsstunden, die insgesamt im Haushalt des Geschädigten anfallen

  • Anzahl der Arbeitsstunden, die die von den anderen Personen im Haushalt übernommen werden

  • detaillierte Aufstellung der Arbeitsstunden, die der Geschädigte regelmäßig wöchentlich für die einzelnen Haushaltstätigkeiten aufwendet, z.B. für Einkäufe, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirreinigung, Wäsche, Reinigung der Räumlichkeiten etc.

 

 Anschließend ist sodann die Situation nach dem Unfallereignis darzustellen. Entscheidend ist hierbei insbesondere der Grad der Beeinträchtigung des Geschädigten bei den einzelnen Haushaltstätigkeiten in Prozent. Es empfiehlt sich, den Grad der Beeinträchtigung ärztlich beurteilen und attestieren zu lassen. In der Regel wird je nach dem Stand der Heilbehandlung von mehreren Beeinträchtigungszeiträumen mit einem unterschiedlichen Behinderungsgrad auszugehen sein. Anhand der Aufstellung des herkömmlichen Arbeitsaufwands des Geschädigten kann nun ermittelt werden, welcher Fremdaufwand notwendig war, um die verletzungsbedingten Einschränkungen des Geschädigten auszugleichen. Der familiäre Fremdaufwand kann mit einem pauschalen Stundenlohn zwischen 8,00 EUR und 10,00 EUR angesetzt werden. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich[1]. Sind für eine fremde Haushaltshilfe tatsächliche Kosten angefallen, sind diese zu erstatten. Die Aufstellungen belegen dann die Notwendigkeit der aufgewendeten Kosten.

 

Anhaltspunkte zu den Größen rund um den Haushaltsführungsschaden bietet das Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hoffmann[2]. Dennoch ist meines Erachtens jeder Fall individuell zu beurteilen und abzubilden. Einem detaillierten und sachgerechten Vortrag werden Versicherung und Gerichte gerne folgen. In einigen sehr komplizierten Fällen kann ein Sachverständigengutachten notwendig sein.

 



[1] z.B. BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az. VI ZR 183/08 mwN; LG Aachen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 6 S 122/09 => 10,00 EUR

[2] „Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt“