Wenn der Pferdekauf zum Albtraum wird – Käuferrechte im Überblick

Warmblut
Kompliziert - Recht beim Pferdekauf

 

BGH, Urteil vom 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05

 

Jetzt zum Frühjahr möchten viele Pferdefreunde den Wunsch vom eigenen Pferd verwirklichen. Doch leider häufen sich in dieser Zeit jedes Jahr auch die Anfragen wegen missglückter Pferdekäufe. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, die wichtigsten Käuferrechte anhand des bekannten „Sommerekzem-Urteils“ des BGH in einer leicht verständlichen Übersicht darzustellen.

 

  • Weist das Pferd einen Mangel auf, der bereits bei Übergabe an den Käufer vorlag, stehen ihm die gleichen Rechte zu, wie dem Käufer einer Sache.

 

  • Vorrangig ist dem Verkäufer die Möglichkeit zur sogenannten „Nacherfüllung“ zu geben, beispielsweise durch eine tierärztliche Behandlung oder die Lieferung eines anderen gleichwertigen Pferdes. Der Verkäufer ist stets schriftlich und unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern.

 

  • In vielen Fällen, ist eine solche Nacherfüllung jedoch nicht möglich. So zum Beispiel beim Sommerekzem, da dies in der Regel nicht vollständig heilbar ist oder wenn der Verkäufer eben kein gleichwertiges Pferd vorhält. Ebenso häufig wird eine Nacherfüllung vom Verkäufer ausdrücklich verweigert. An dieser Stelle tritt ebenso wie wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, oder die Nacherfüllung selbst keinen Erfolg erzielen konnte, ein Wahlrecht des Käufers in Kraft. Er kann entweder den Kaufpreis mindern, oder vom Vertrag zurücktreten.

 

  • Macht der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, entsteht zwischen Käufer und Verkäufer ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis“. Der Käufer kann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des Pferdes verlangen.

 

  • Zusätzlich besteht stets ein Anspruch auf Schadensersatz. Von diesem können Unterhaltskosten, Tierarztkosten, Transportkosten, usw. umfasst sein.

 

  • Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer tritt die sogenannte „Beweislastumkehr“ des § 476 BGB in Kraft. Nach dieser wird bei einem Auftreten des Mangels innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Pferdes vermutet, dass dieser bereits vor der Übergabe an den Käufer vorlag. Der Verkäufer muss also zu seiner Entlastung beweisen, dass dies nicht der Fall war. Die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Pferdekauf ist umstritten. Die Grenzen sind jedoch eher eng gesteckt. Laut BGH ist eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich.

     

Achtung: Das Internet ist voll von Vertragsvorlagen mit haarsträubenden Klauseln zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Solche Klauseln sind in der Regel unwirksam. Dennoch sollte von solchen Vorlagen unbedingt Abstand genommen werden.