Wenn´s hinten kracht – Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall während Spurwechsel

Verkehr auf Autobahn
Häufig: Auffahrunfall bei Spurwechsel

 

AG München, Urteil vom 01.10.2013, Az.: 331 C 28375/12

 

Das Verkehrsrecht ist voll von Anscheinsbeweisen. Der beliebte Merksatz „Wenn´s hinten kracht, gibt’s vorne Geld.“ dürfte auch vielen juristischen Laien ein Begriff sein. Doch wie ist zu entscheiden, wenn mehrere Anscheinsbeweise aufeinandertreffen? Das AG München befasste sich in seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil mit der Konkurrenz der Verschuldensvermutung beim Auffahrunfall und der beim Spurwechsel.

 

Es entschied, dass in dem Falle, in dem sich ein Auffahrunfall in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel ereignet, der Beweis des ersten Anscheins für eine Missachtung der Sorgfaltspflicht beim Spurwechsel gilt.

 

Der Kläger hatte bei einer Fahrbahnverengung mit seinem Pkw auf die rechte Spur gewechselt. Dort befand sich ein kroatischer Reisebus, der auf den PKW des Klägers auffuhr. Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung seinen Schaden aus dem Unfallereignis ersetzt.

 

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Zwar spreche bei Auffahrunfällen der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser sei jedoch erschüttert, wenn der Auffahrende nachweisen könne, dass das vorausfahrende Fahrzeug kurz vor dem Unfall auf seine Spur gewechselt habe und ein rechtzeitiges Ausweichen oder Abbremsen nicht mehr möglich oder erheblich erschwert gewesen sei. Der erste Anschein spreche dann für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Spurwechslers. Gemäß § 7 Abs. 5 STVO verlange jeder Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt, so dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen sei. Demnach trifft den Vorausfahrenden bei einem sorgfaltswidrigen Spurwechsel die alleinige Haftung.

 

Fazit: Vermeiden Sie vorzeitige Schuldeingeständnisse am Unfallort. Auch bei einem Auffahrunfall kann die Haftungslage zu Ihren Gunsten ausfallen. Vergewissern Sie sich im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung unter der 24 Std. Unfallhotline 0163-2887175 oder per Mail an info@kuestenkanzlei.de, ob Sie ein (Mit-)Verschulden trifft.