TOP 5 Rechtsirrtümer Reitbeteiligung

 

TOP 5 Rechtsirrtümer Reitbeteiligung

 

Die Reitbeteiligung bietet für Reiter und Pferdebesitzer viele Vorteile. Foren und soziale Netzwerke sind voll von Angeboten beider Seiten. Rechtlich gesehen ist das Verhältnis zwischen Reitbeteiligung und Eigentümer jedoch komplizierter als man denkt. Nicht umsonst halten sich einige Rechtsirrtümer hartnäckig. Im Streitfall kann es zu bösen Überraschungen kommen.

 

Platz 1

 

Wir haben nur eine mündliche Vereinbarung geschlossen, also besteht kein Vertrag. – Falsch!

 

Mangels gesetzlicher Bestimmungen handelt es sich um eine frei gestaltbare Vereinbarung. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Auch bei einer mündlichen Absprache handelt es sich um einen Vertrag, der gerichtlich durchsetzbare Rechte und Pflichten begründet. Dennoch sei beiden Parteien geraten, den Vertragsinhalt schriftlich zu fixieren. Bei Unstimmigkeiten kann auf das Vertragswerk Bezug genommen werden. Vor Gericht wird es im Falle einer lediglich mündlichen Vereinbarung schwierig sein, etwaige Ansprüche zu beweisen.

 

Platz 2

 

Die Tierhalterhaftung gilt für mich als Reitbeteiligung nicht, Halter ist immer der Pferdebesitzer. – Falsch!

 

Auch die Reitbeteiligung kann Mithalter des Pferdes sein. Hierbei kommt es auf die individuellen Absprachen der Parteien an. Erfolgt die Überlassung des Pferdes nur gelegentlich und vor allem unentgeltlich, ist von einer reinen Gefälligkeit auszugehen. Der Pferdebesitzer bleibt alleiniger Halter. Sind an die Mitnutzung jedoch wesentliche Pflichten geknüpft (Füttern, Misten etc.) und wird ein Teil der monatlichen Unterhaltskosten übernommen, ist die Reitbeteiligung als Mithalter mit allen Konsequenzen der Tierhalterhaftung anzusehen (zuletzt OLG Nürnberg, Urteil vom 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11).

 

Platz 3

 

Ein konkludenter Haftungsschluss kommt bei einer Reitbeteiligung nicht in Frage. – Falsch!

 

Mit dem oben genannten Urteil des OLG Nürnberg hat die Rechtsprechung von der Ablehnung eines konkludenten Haftungsausschlusses Abstand genommen. Vor allem bei mündlich geschlossenen Vereinbarungen sei von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen. Die Reitbeteiligung sei „Tierhalter auf Zeit“ (OLG Nürnberg a.o.O.).

 

Platz 4

 

Eigene Schäden der Reitbeteiligung werden in jedem Fall von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Pferdebesitzers übernommen. – Falsch!

 

Ist die Reitbeteiligung als Mithalter (s.o.) anzusehen, sind Ansprüche aus der Tierhalterhaftung gegen den Pferdebesitzer ausgeschlossen. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung tritt nicht ein. Vielmehr haftet die Reitbeteiligung gegenüber Dritten selbst aus der Tierhalterhaftung. Diese Risiken sollten durch eine private Unfall-/Haftpflichtversicherung „Reiten“ und eine Aufnahme der Reitbeteiligung in die Tierhalterhaftpflichtversicherung aufgefangen werden.

 

Platz 5

 

Die Gast- und Fremdreiterklausel der Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt automatisch die Reitbeteiligung mit ab. – Falsch!

 

Von dieser Klausel ist in der Regel nur gelegentliches und unentgeltliches Reiten umfasst. Das darüberhinausgehende Risiko einer Reitbeteiligung muss in einer eigenständigen Klausel ausdrücklich mit aufgenommen werden. Viele Versicherungen bieten dies ohne Aufpreis an.