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Hufschmied und Haftung

Eine interessante Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit einem Verletzungsfall während der Behandlung durch den Hufschmied und der daraus resultierenden Haftung für beide Parteien. 
Das Pferd, welches dem Hufschmied im Vorfeld als „bisschen kribbelich“ beschrieben wurde, trat zunächst zweimal den Mitarbeiter des Klägers, sowie anschließend den Hufschmied selbst. Doch die Haftungsbeurteilung durch das Gericht stellt einen bedeutenden Unterschied heraus.

Der durch einen Pferdetritt verletzte Hufschmied wurde zunächst durch das Gericht darin bestätigt, dass ein Ausschluss seines Anspruches auf Schadensersatz durch einen konkludenten Haftungsausschluss oder ein Handeln auf eigene Gefahr regelmäßig nicht in Betracht kommt. Somit liegt für Hufschmiede keine andere Ausgangssituation in Bezug auf den Schadensanspruch im Verletzungsfall vor als für andere Berufsgruppen. 

Das Verhalten des verletzten Hufschmieds hingegen, sorgte für eine 50 % Quotelung in der Haftungsverteilung, welche durch das OLG Hamm bestätigt wurde.
Nachdem der Mitarbeiter des Hufschmieds bereits zwei Tritte gegen die Hüfte und den Arm erlitten hatte, beschloss der Hufschmied seinem Mitarbeiter durch die 3,30 m breite Stallgasse zum Auto zu folgen. Dabei erlitt auch der Hufschmied einen Tritt gegen das Knie.
Sein Vorwissen über den allgemein nervösen Zustand des Pferdes, sowie das gefährdende Vorverhalten gegen seinen Mitarbeiter hätten Anlass genug sein müssen, nicht telefonierend in Schlagweite hinter dem Pferd entlangzulaufen. 
Auch fehlendes Droh- oder Aggressionsverhalten seitens des Pferdes stellt keine ausreichende Versicherung dar, um eine Vorhersehbarkeit des Verhaltens abzulehnen.

Diese Sorgfaltspflichtverletzung bietet somit die Grundlage für die Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Hufschmiedes und erinnert alle Reiterinnen und Reiter daran, nicht zu dicht hinter fremden Pferden entlangzugehen!

OLG Hamm, Urteil v. 4.1.2021 – I-7 U 9/20, 7 U 9/20 

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2021/7_U_9_20_Beschluss_20210104.html

Verunglückter Pferdetransport

Das LG Tübingen entschied in einem Pferdetransport-Unfall:
Ein Pferdetransporteur wird auch auf längeren Strecken nicht zum Tierhalter, sondern vielmehr zu einem Tierhüter i.S.d. § 834 BGB. Somit haftet der Tierhalter auch ihm gegenüber.
Weitergehend ist dem gewerblichen Fahrzeugnutzer eine Notreparatur bei hoher Ersatzteilbeschaffungszeit für Spezialbauten zuzumuten, um die eingeschränkte Nutzung der kostenintensiven Miete eines Ersatzfahrzeuges vorzuziehen und somit einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden.

Der Transport eines 6-jährigen Friesenhengstes, der durch die Besitzerin ausdrücklich als Problempferd angekündigt wurde, endete für den Transporteur mit einem Fahrzeugschaden. Der Hengst sollte durch das Transportunternehmen von einer Tierklinik aus über eine Strecke von 300 Kilometern transportiert werden, sorgte allerdings durch sein unruhiges Verhalten schon nach wenigen Kilometern für den Abbruch des Transports.
Nach der Überprüfung des Fahrzeuges wurde ein Schaden in Höhe von 5.040 € festgestellt.
Der Transporteur hielt es daraufhin jedoch für notwendig, für einen Zeitraum von 4 Monaten ein Fahrzeug zu mieten, das für den Transport von 2 Pferden geeignet war, obwohl sein Hauptverdienst aus dem Transport einzelner Pferde resultierte. 
Da der Geschädigte dazu angehalten ist, einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuwenden, entschied das LG Tübingen dem Transporteur lediglich die Reparaturkosten, die Notreparatur, sowie eine 20-tägige Miete zuzusprechen. Zudem muss der Kläger sich ein Mitverschulden im Ausmaß von 25 % anrechnen lassen, da er die durch die Tierklinik übergebene Sedierungspaste nicht auftrug, obwohl sich bereits das Verladen als schwierig gestaltete.
LG Tübingen, 3. Zivilkammer, Urteil vom 12.03.2021 – 3 O 28/19