Unfall durch scheuendes Pferd

 

OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016 – 14 U 128/13

 

Das Oberlandgericht Celle entschied, dass sowohl von einem Pferd, als auch von einem KFZ Gefahren ausgehen, für die jeweils der Halter einzustehen hat. Für die Klärung der Haftungsfrage bedeute dies in der Praxis, dass eine Haftungsabwägung ausgeführt werden müsse, bei der die jeweiligen Verursachungsbeiträge in Bezug auf den Schaden gewichtet werden.

 

Die Klägerin führte ihr Pferd zum Unfallzeitpunkt auf einem für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg, als in etwa 10-15 Meter Entfernung ein PKW hinter ihr links auf ein Feld abbog. Im Zuge dessen begann das Pferd zu scheuen, wodurch die Klägerin zu Boden gerissen wurde und durch Huftritte ins Gesicht schwer verletzt wurde. Die Klägerin verlangte von dem Kraftfahrer Ersatz.

 

Das Oberlandgericht Celle führte bei seiner Entscheidung an, dass der Beklagte aus der Betriebsgefahr seines KFZ haftet. Bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem eingetretenen Schaden, so sei eine Haftung begründet. Das bedeute, dass sich die vom KFZ ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt haben muss. Im vorangegangenen Fall habe der Betrieb des KFZ also das Ausbrechen des Pferdes verursacht. Auch an den Straßenverkehr gewöhnte Tiere können auf ein sich plötzlich herannahendes KFZ mit einem Zurseitespringen oder fluchtartigen Vorwärtsstürmen reagieren.

 

Dennoch muss die Klägerin wegen mitwirkender Tiergefahr eine Anspruchskürzung hinnehmen. In dem Ausbrechen und Aufbäumen ihres Pferdes hat sich nach Angaben des Gerichts die typische Tiergefahr realisiert, die im vorliegenden Fall zu den schweren Verletzungen der Klägerin geführt hat.

 

Das Gericht führte eine Haftungsabwägung aus, bei der geklärt werden sollte, wie die Verursachungsbeiträge gewichtet werden sollen. Da es sich in beiden Fällen um verschuldensunabhängige reine Gefährdungshaftungstatbestände handle, sei eine Haftungsquote von 50% zu 50% anzunehmen. Sowohl von dem Pferd, als auch von dem KFZ gehe eine besondere Gefährlichkeit aus.

 

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