Gewerbliche Pferdevermietung

 

LG Arnsberg, Urteil vom 20.06.2000 – 5 S 41/00

 

Das Landgericht Arnsberg entschied, dass wer gewerblich Pferde zum Ausritt vermietet, gewissen Instruktions- und Sorgfaltspflichten nachzugehen hat. Dazu gehört ebenfalls die ordnungsgemäße Befestigung des Sattels oder der Hinweis an die Mieterin, den Sitz des Sattels während des Ausrittes erneut zu überprüfen. Kommt es zu einem Unfall, weil den Pflichten nicht nachgegangen wurde, ist der Vermieter schadensersatzpflichtig.

 

Der Beklagte vermietet gewerblich Pferde zum Ausritt in der Umgebung. Die Klägerin hatte ein Pferd für solch einen Ausritt gemietet. Das Pferd wurde von einem Angestellten des Beklagten zum Reiten fertig gemacht. Nach etwa 20 Minuten fiel die Klägerin während eines leichten Galopps vom Pferd und verletzte sich. Sie behauptete, der Sattel hätte sich gelöst und wäre nach links gerutscht, da er nicht richtig festgegurtet gewesen sei.

 

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des Reiterhofes. Das Gericht führte dazu aus, dass der Beklagte (die Angestellten eingeschlossen) dafür Sorge zu tragen habe, dass das Pferd ordnungsgemäß gesattelt ist. Gegebenenfalls müsse er darauf hinweisen, dass der Kunde den Sitz des Sattels unterwegs erneut prüfen sollte. Werde den Instruktions – und Sorgfaltspflichten nicht nachgegangen und der Kunde verletzt sich deshalb, so sei der Betreiber aufgrund der schuldhaft unerlaubten Handlung des Angestellten grundsätzlich ersatzpflichtig.

 

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