Betriebsgefahr: Schaden durch ein in Brand geratenes Fahrzeug in einer Tiefgarage

 

BGH, Urteil vom 21.1.2014 – VI ZR 253/13

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Halter eines PKWs regelmäßig auch für einen durch sein Fahrzeug verursachten Schaden gegenüber Dritter haftet. Voraussetzung ist die Zurechnung der Betriebsgefahr, bei der der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges steht.

 

Die Beklagte hatte ihr Fahrzeug in der Tiefgarage des von ihr bewohnten Hausanwesens abgestellt. Der Kläger parkte seinen PKW daneben. In der Nacht geriet der PKW der Beklagten in Folge einer Selbstentzündung in Brand und beschädigte auch das Fahrzeug des Klägers. Dieser begehrte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.924,20€.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §7 Abs. 1 StVG. Demnach genügt für die Zurechnung der Betriebsgefahr der nahe zeitliche und örtliche Zusammenhang des Schadensereignisses mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Ist der Zurechnungszusammenhang geklärt, so ist der verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.

 

Da die Selbstentzündung des Fahrzeuges in jedem Fall im Bereich einer Betriebseinrichtung stattgefunden hat, und somit maßgeblich für den Schaden an dem PKW des Klägers verantwortlich war, haftet die Beklagte für den Unfall im Rahmen der Betriebsgefahr.

 

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